Die Abgrenzung zwischen privaten und gewerblichen Rechtsstreitigkeiten ist für Rechtsschutz-Versicherer nicht immer ganz leicht. So auch in einem vom Oberlandesgericht München am 10. November 2006 entschiedenen Fall (Az.: 25 U 3142/06), der zugunsten des Versicherten ausging.In dem Rechtsstreit zwischen einem Rechtsschutz-Versicherer und seinem Versicherten ging es um die Rückzahlung von Rechtsanwaltskosten, die der Versicherungsnehmer als Vorschuss geleistet hatte.Streit um DarlehenEr hatte bei dem klagenden Versicherer eine Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung für Nichtselbstständige gemäß § 25 ARB abgeschlossen. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit war demnach vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.Nachdem der Versicherungsnehmer mit einem potenziellen Darlehensgeber wegen der Auszahlung eines Darlehens in Höhe von 3 Millionen Euro in Streit geraten war, bat er seinen Rechtsschutz-Versicherer um Deckungszusage.Diese wurde ihm mit der Auflage erteilt, dass das Darlehen zu rein privaten Zwecken verwendet werden sollte. Gleichzeitig überwies der Versicherer einen Vorschuss für die anstehenden Rechtsanwaltskosten.Rückforderung des VorschussesIn dem anschließenden Prozess zwischen dem Darlehensgeber und dem Versicherungsnehmer äußerte dieser auf Nachfrage des Gerichts, dass er sich von dem Geld möglicherweise ein Hotel in Südafrika kaufen wollte.Als der Rechtsschutzversicherer davon erfuhr, forderte er den bereits geleisteten Vorschuss zurück. Denn nach seiner Ansicht handelte es sich bei dem Rechtsstreit um eine nicht versicherte Auseinandersetzung aus einer gewerblichen Tätigkeit des Versicherten.Das sah dieser anders. Er lehnte eine Rückzahlung ab. Die Sache landete daraufhin vor Gericht. Dort erlitt der Versicherer eine Niederlage.Es zählt nur die GegenwartDas Gericht bescheinigte ihm nicht nur, dass er keinen Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses hat. Er muss darüber hinaus auch für die übrigen Kosten des Rechtsstreits zwischen dem Darlehensgeber und dem Versicherten eintreten.Nach Auffassung des Gerichts kommt es nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen ausschließlich darauf an, ob sich ein Rechtsstreit auf eine gegenwärtige selbstständige Tätigkeit des Versicherten bezieht und nicht etwa darauf, ob eine solche möglicherweise beabsichtigt ist.Es wird zwar auch einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer einleuchten, dass das Risiko einer selbstständigen Tätigkeit für den Rechtsschutzversicherer höher ist und daher eine höhere Prämie erfordert als eine reine Privat-Rechtsschutzversicherung. Das Risiko sah das Gericht aber nicht bereits dadurch als erhöht an, dass gemäß Behauptung des Versicherers eine derartige Tätigkeit lediglich geplant ist.Fehlender BeweisOb der beklagte Versicherungsnehmer eine solche Tätigkeit überhaupt aufgenommen hätte, ist nach Ansicht der Richter im Übrigen fraglich. Denn hätte er mithilfe des Darlehens tatsächlich ein Hotel gekauft, dieses aber danach verpachtet, hätte immer noch keine selbstständige Tätigkeit vorgelegen.Da der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Darlehensvertrages nachweislich Interesse am Erwerb von Eigentumswohnungen gezeigt hatte, hätte er das Darlehen auch hierfür verwenden können, was ebenfalls keiner gewerblichen Tätigkeit entsprochen hätte.Nach all dem ist der Rechtsschutz-Versicherer den Beweis dafür schuldig geblieben, dass das Darlehen in Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen werden sollte. Er hat daher Versicherungsschutz zu gewähren.Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.(Quelle VersicherungsJournal 05.07.2007)Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling- Versicherungsmakler- juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de