13.08.2007
Behandlungsfehler oder Schicksal?

Erleidet ein Patient im Rahmen einer Operation eine vermeidbare Verletzung, so können sich die behandelnden Ärzte nicht damit herausreden, dass es sich um ein schicksalhaftes Geschehen handelt, welches nie ganz auszuschließen ist.
Mit dieser Entscheidung vom 9. Oktober 2006 (Az.: 6 O 489/04) hat das Landgericht Freiburg einem Zehnjährigen ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zugesprochen.
Übersehene Wunde
Nach einer Mitteilung des Anwalt Suchservice war der Junge nach einem Sportunfall in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Dort wurde ein bei dem Unfall erlittener Oberschenkelbruch operiert. Wegen der Schwere der Verletzung wurde das Kind anschließend zwei Tage lang in der Intensivstation der Klinik betreut.
Während dieser Zeit entdeckte das Pflegepersonal zwar einen Bluterguss im Bereich des Damms und ein Hodenödem, übersah aber nach eigenem Bekunden eine zwölf Zentimeter lange, tiefe Wunde im gleichen Bereich. Diese wurde erst nach der Entlassung des Kindes aus dem Krankenhaus von dessen Mutter entdeckt.
Bei der anschließenden, vier Monate lang anhaltenden Behandlung, stellte sich heraus, dass es sich bei der Verletzung um eine Verbrennung zweiten bis dritten Grades handelte, die sich massiv infiziert hatte.
Verletzung nach elektrischer Blutstillung
Ursache war ein vor der Operation eingesetztes Desinfektionsmittel, das sich von Pflegern und Ärzten unbemerkt im Bereich des Gesäßes des Kindes angesammelt hatte. Beim Einsatz eines elektrischen Gerätes zur Blutstillung war es dann nach der Operation zu der äußerst schmerzhaften Verletzung gekommen, ohne dass dieses vom Krankenhauspersonal bemerkt worden wäre.
Die Mutter des Jungen sah darin einen klaren Behandlungsfehler und verklagte die Klinik auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Im Prozess trugen die behandelnden Ärzte vor, dass es sich bei der bedauerlichen Verletzung um ein schicksalhaftes Geschehen gehandelt habe, welches nie ganz auszuschließen sei. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Zahlung des geforderten Schmerzensgeldes.
Bekanntes Risiko
Das sahen die Richter des Freiburger Landgerichts anders und gaben der Klage statt. Das Gericht bescheinigte den Beklagten, dass die Gefahr der Entstehung der dem Kind zugefügten Verletzung in Fachkreisen durchaus bekannt sei.
Der die Operation vorbereitende Arzt sowie das Pflegepersonal waren daher dazu verpflichtet, das im Bereich des Gesäßes des Kindes befindliche Desinfektionsmittel spätestens während der sterilen Abdeckung zu beseitigen.
Da das versäumt wurde, können sich die Ärzte nicht auf ein schicksalhaftes Geschehen herausreden. Nach Ansicht des Gerichts liegt vielmehr ein, wenn auch einfacher, Behandlungsfehler vor, der bei entsprechender Sorgfalt hätte vermieden werden können.
Dem Jungen wurde daher das geforderte Schmerzensgeld zugesprochen.
(Quelle VersicherungsJournal 26.0.2007)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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