28.07.2007
Wenn Sorglosigkeit den Versicherungsschutz kostet

Tritt der Erwerber eines Gebäudes in den vom Vorbesitzer abgeschlossenen Gebäude-Versicherungsvertrag ein, so ist der Versicherer nicht dazu verpflichtet, ihm unaufgefordert die Bedingungen des Vertrages zu überlassen.Das hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 7. Juni 2007 entschieden und so einen klagenden Gebäudebesitzer um annähernd 140.000 Euro ärmer gemacht (Az.: 8 U 1/07).Leer stehende GebäudeDer Kläger hatte im April 2005 von einer Erbengemeinschaft ein leerstehendes Gebäude erworben. Im Grundbuch wurde er am 25. August des gleichen Jahres als neuer Besitzer eingetragen.Sowohl der zuständige Versicherungsvermittler als auch der Versicherer selbst informierten den Kläger zeitnah darüber, dass der bestehende Gebäudeversicherungs-Vertrag, welcher auch eine Leitungswasser-Versicherung enthielt, auf ihn mit allen Rechten und Pflichten gemäß § 69 VVG übergegangen sei. Von seinem Kündigungsrecht gemäß § 70 VVG machte der Kläger keinen Gebrauch.Der Versicherer übersandte dem Kläger eine Versicherungspolice, der angeblich auch die Versicherungsbedingungen beigefügt wurden. Das wurde von dem Kläger in dem späteren Prozess allerdings bestritten.Verstoß gegen SicherheitsvorschriftenAm 15. Januar 2006 kam es in dem Gebäude zu einem Leitungswasserschaden, der nach den Feststellungen eines von dem Versicherer eingeschalteten Sachverständigen auf Frosteinwirkung zurückzuführen war. Die Schadenhöhe wurde mit annähernd 140.000 Euro ermittelt.Unter Hinweis darauf, dass der Versicherungsnehmer gegen die zwingend vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften gemäß § 11c beziehungsweise d der Allgemeine Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB) verstoßen hatte, lehnte der Versicherer eine Regulierung des Schadens ab.Danach ist der Versicherungsnehmer unter anderem dazu verpflichtet, nicht genutzte Gebäude oder Gebäudebestandteile nicht nur regelmäßig zu kontrollieren, sondern auch die dort befindlichen wasserführenden Anlagen abzusperren, zu entleeren, und entleert zu halten.„Welche Sicherheitsvorschriften?”In einem von dem Schadenregulierer des Versicherers aufgenommenen Protokoll hatte der Kläger unumwunden zugegeben, die Leitungen nicht entleert zu haben, weil er keine entsprechende Notwendigkeit erkannt hatte.Das Gebäude wurde im Übrigen nur äußerst unregelmäßig kontrolliert. Der Schaden wurde daher auch nur durch Zufall durch einen Nachbarn entdeckt, der für den Winterdienst auf dem Grundstück verantwortlich war.In seiner gegen den Versicherer eingereichten Klage machte der Versicherungsnehmer unter anderem geltend, von den Sicherheitsvorschriften nichts gewusst zu haben, weil ihm der Versicherer, anders als von diesem behauptet, die Versicherungsbedingungen nicht überlassen hatte.Nicht zuletzt aus diesem Grund sei der Versicherer zur Regulierung des Schadens verpflichtet.Verpflichtung des ErwerbersDem wollten die Richter des Celler Oberlandesgerichts nicht folgen. Sie wiesen die Forderungen des Klägers als unbegründet zurück.Da der von dem Vorbesitzer abgeschlossene Vertrag unverändert fortgegolten hat, ist der Versicherer nach Überzeugung des Gerichts nicht dazu verpflichtet, dem Erwerber erneut die Versicherungsbedingungen auszuhändigen. Denn diese gelten ohne Weiteres fort.Demnach ist es vielmehr Aufgabe des Erwerbers, sprich neuen Versicherungsnehmers, sich die Bedingungen beim Veräußerer beziehungsweise beim Versicherer selber zu beschaffen. Grob fahrlässige UnterlassungUnterlässt er das trotz Kenntnis von dem Vertragsübergang, so handelt er grob fahrlässig und kann sich im Fall eines Schadens nicht darauf berufen, dass er Sicherheitsvorschriften nicht einhalten konnte, weil er sie gar nicht kannte.Nach Ansicht des Gerichts hat der Kläger insgesamt in ungewöhnlich hohem Maße sorglos gehandelt und kann daher auch keine Entschädigung für den Leitungswasserschaden erwarten. Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.(Quelle VersicherungsJournal 03.07.2007)Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling- Versicherungsmakler- juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de