09.07.2007
Mein Pfleger gehört mir

Ein Pflegebedürftiger, der seine Pflege selber organisiert, ist in der Wahl der Pflegeperson frei. Dabei ist allerdings entscheidend, dass die Qualität der häuslichen Pflege insgesamt sichergestellt ist.
Das hat das Hessische Landessozialgericht in einem gestern veröffentlichten Urteil vom 21. Juni 2007 klargestellt (Az.: L 8 P 10/05).
Gewisse Pflegedefizite
Nachdem ein Sachverständiger gewisse Pflegedefizite festgestellt hatte, wollte ihm die Krankenkasse des Klägers die Zahlung von Pflegesachleistungen verweigern. Die Kasse sah in der Person des von dem Kläger ausgesuchten Pflegers die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nicht in geeigneter Weise sichergestellt.
Als Pfleger hatte sich der Mann einen guten Bekannten ausgesucht, der als Frührentner genügend Zeit hatte, ihn bei der täglichen Körperpflege, dem An- und Auskleiden sowie im Haushalt zu unterstützen.
Die dadurch entstehenden Kosten muss die beklagte AOK nach dem Urteil der hessischen Richter nun auch weiterhin bezahlen.
Schwammiges Gesetz
Nach Auffassung des Gerichts bleibt es einem Pflegebedürftigen nach dem Grundsatz der Selbstbestimmung selber überlassen, seine Pflege auf Wunsch selber zu organisieren und eine Pflegeperson seines Vertrauens auszuwählen.
Die vom Gesetzgeber geforderte Sicherstellung der Pflege „in geeigneter Weise” ist nach Ansicht der Richter nur schwer zu konkretisieren. Vereinzelt auftretende Pflegemängel dürfen daher nicht automatisch zu einer Ablehnung einer selbst organisierten Pflegehilfe führen, solange die Qualität der häuslichen Pflege insgesamt nicht in Frage gestellt werden kann.

(VersicherungsJournal 26.06.2007)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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