Es sind schon komische Geschichten, die das Leben gelegentlich schreibt. So auch in einem am 27. September 2006 vom Landgericht Coburg entschiedenen Fall (Az.: 11 O 40/06), in dem es um explodierende Lockenwickler ging.Die Klägerin hatte sich einen Satz sogenannter Papilloten gekauft, um ihren Haaren mehr Spannkraft zu verleihen.Der vergessene KochtopfBei Papilloten handelt es sich um moderne Lockenwickler, die nach Angaben der Hersteller selbst das glatteste Haar in eine Lockenmähne verwandeln.Vor ihrer Anwendung mussten die gekauften Wickler kurz in Wasser aufgekocht werden. Um die Wartezeit zu überbrücken, begab sich die Frau in den Keller, um dort kurz etwas zu erledigen.Doch aus kurz wurde lang und als die Klägerin zu ihrem Kochtopf mit den Haarwicklern zurückkehrte, schlugen ihr Rauchschwaden entgegen, weil das Wasser inzwischen verdampft war und die Papilloten fröhlich vor sich hinbrutzelten.Fehlender Warnhinweis?In ihrer Not schüttete die Frau kaltes Wasser in den Topf mit dem Ergebnis, dass es zu einer Verpuffung kam, bei der sie Verbrennungen im Gesicht erlitt.Die verhinderte Haarstylistin verlangte daraufhin von dem Hersteller der Lockenwickler Schadenersatz. Denn schließlich hätte dieser in der Bedienungsanleitung darauf hinweisen müssen, dass die Thermowickler nicht mit kaltem Wasser abgelöscht werden dürfen.Das Gericht hatte für diese Argumentation kein Verständnis und wies die Schmerzensgeldforderungen der Klägerin als unbegründet zurück.Nicht zum Trocknen von Haustieren geeignetGrundsätzlich, so die Richter sind Hersteller und Verkäufer einer Ware dazu verpflichtet vor Gefahren zu warnen, die sich aus der Verwendung und einem naheliegenden erkennbaren und denkbaren Missbrauch eines Produkts ergeben.Dagegen hat die Beklagte nach Ansicht des Gerichts aber nicht verstoßen. Denn nicht der fehlerhafte Gebrauch der Wickler war Ursache für die Verletzung der Klägerin. Es sei vielmehr der unsachgemäße Löschversuch gewesen, der zu den Verbrennungen geführt habe.Vor solchen Gefahren muss ein Hersteller aber nicht warnen. Anders in den USA: Wie das Gericht anmerkte, sind dort die Hersteller von Mikrowellengeräten unter anderem dazu verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die Herde nicht zum Trocknen von Haustieren geeignet sind. Denn andernfalls müssen sie sich auf horrende Schadenersatzforderungen gefasst machen.
(Quelle: VersicherungsJournal 28.11.2006)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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