Kollidiert ein alkoholbedingt absolut fahruntüchtiger Fahrer durch ein wesentliches Überschreiten der Mittellinie mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, muss sich dessen Fahrer einen Mitverschuldensanteil von 20 Prozent anrechnen lassen, wenn er seinerseits das Rechtsfahrgebot nicht beachtet hat.
Dies ist der Tenor eines Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2006, das jetzt bekannt wurde (Az.: 13 U 74/06).
Verschulden unbestritten
Das Gericht stellte dabei fest, dass der alkoholisierte Kläger den Unfall verursacht hatte. Gleichzeitig würde aber den beklagten Unfallgegner eine Mitschuld treffen – wenn dieser nicht so hart an der Mittellinie gefahren wäre, hätte der Unfall vermieden werden können.
Dies sei ein Verstoß gegen § 2 StVO, nach dem grundsätzlich möglichst weit rechts gefahren werden muss, insbesondere bei Gegenverkehr. Dabei wird nach einem Urteil des OLG Frankfurt allgemein ein Sicherheitsabstand von einem Meter zum rechten Fahrbahnrand als angemessen angesehen, so die Stuttgarter Richter.
Im konkreten Fall hatte der Abstand nach den Berechnungen des Gerichts aber mehr als zwei Meter betragen.
Keine Zeit für Reaktionen
Ein weiteres Argument des Klägers, nämlich dass sein Unfallgegner keinerlei Ausweichmanöver gemacht hatte, um den Unfall zu verhindern, akzeptierten die Richter dagegen nicht. Dafür hätte aus ihrer Sicht die Zeit nicht gereicht.
Deshalb wiesen sie eine Mitschuld von 30 Prozent, wie gefordert, zurück und verdonnerten den Beklagten beziehungsweise seine Versicherung dazu, dem Kläger 20 Prozent des Schadens zu ersetzen und ihm ein Schmerzensgeld zu zahlen
(Quelle VersicherungsJournal 15.06.2007)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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