Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung schützt den Versicherten nicht vor Stornokosten, die dadurch entstehen, dass er die Reise aus Angst vor einer Erkrankung absagt. Das gilt auch dann, wenn die Ängste zu vorübergehenden psychischen Störungen des Versicherten führen.Das hat das Amtsgericht München in einem kürzlich veröffentlichten, rechtskräftigen Urteil vom 8. November 2006 (Az.: 262 C 20636/06) entschieden.Gefahr durch MückenDer Kläger hatte Anfang 2006 für sich und seine Familie eine Reise nach Mauritius gebucht. Wenig später erfuhr er aus der Presse, dass dort das durch Mücken übertragbare Chikunguya-Virus wütete. Daraufhin sagte er kurz entschlossen die Reise ab.Seinem Reiserücktrittskosten-Versicherer gegenüber gab der Mann an, dass seine Frau durch die Nachricht über den Virus dermaßen geängstigt gewesen sei, dass sie an einer vorübergehenden psychischen Störung litt. Er verlangte daher die Erstattung der Stornokosten.Doch das konnte den Versicherer nicht überzeugen. Nach seiner Auffassung war nicht die psychische Erkrankung der Ehefrau des Klägers, sondern der exotische Virus der wahre Grund für die Absage der Reise.Verwirklichung des allgemeinen LebensrisikosDem schloss sich das Gericht an und wies die Klage als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Richters ist es für die Beurteilung des Falls gleichgültig, ob es sich bei der psychischen Störung der Ehefrau des Klägers um eine unerwartet schwere Krankheit im Sinne der Reiserücktrittskosten-Versicherungs-Bedingungen handelt oder nicht.Denn Fakt ist, dass der Kläger und seine Familie die Reise aus Angst vor dem Virus auch ohne die Erkrankung der Frau nicht angetreten hätten. Das zeige auch ein Schreiben des Klägers an seine Versicherung, in welchem er die Angst vor dem Virus als Grund für die Stornierung der Reise angegeben habe. Angst aber ist nicht Gegenstand einer Reiserücktrittskosten-Versicherung. Denn es ist nicht Sinn und Zweck einer solchen Versicherung, Urlauber vor Stornokosten zu schützen, die dadurch entstehen, dass dem Versicherten bei Buchung der Reise besondere Gefahren des Reiseziels nicht bekannt sind.Dabei handelt es sich um die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos, das ein Urlauber nach Ansicht des Gerichts selbst zu tragen hat.
(Quelle VersicherungsJorunal 04.06.2007)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de