Fährt ein Autofahrer auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auf, weil dieses wegen eines groben Verkehrsverstoßes eines Dritten voll abgebremst wurde, so kann der Auffahrende in der Regel keinen vollen Schadenersatz durch den Unfallverursacher erwarten.So der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 16. Januar 2007 (Az.: VI ZR 248/05).Grobe Vorfahrtsverletzung„Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.” So will es § 4 StVO.In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall war der Beklagte von einem Grundstück auf eine Straße gefahren, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten.Um eine Kollision zu vermeiden, musste eine Frau mit ihrem Pkw voll bremsen und nach links ausweichen. Der hinter ihr fahrende Kläger leitete ebenfalls ein Ausweich- und Bremsmanöver ein, konnte es allerdings nicht verhindern, auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufzufahren.Erfolglose KlageDer Heckschaden an dem vorausfahrenden Fahrzeug wurde von seinem Kfz-Haftpflichtversicherer reguliert. Seinen eigenen Schaden machte er gegenüber dem eigentlichen Unfallverursacher geltend.Dessen Haftpflichtversicherer war bereit, sich zu 50 Prozent an dem Schaden zu beteiligen. Eine hundertprozentige Entschädigung lehnte der Versicherer mit der Begründung ab, dass der erste Anschein eindeutig dafür spreche, dass der Kläger nicht den erforderlichen Mindestabstand gemäß § 4 StVO eingehalten habe.Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Mann in keiner der von ihm angerufenen Instanzen Erfolg.Vollbremsung muss einkalkuliert werdenZwar geht auch der Bundesgerichtshof davon aus, dass der aus der Grundstücksausfahrt kommende Autofahrer den Unfall verschuldet hat. Allerdings hat der Auffahrende den Schaden mitverursacht, weil er entweder unaufmerksam war oder zu dicht hinter dem vor ihm fahrenden Fahrzeug fuhr. Ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden muss ein Kraftfahrer jedoch grundsätzlich einkalkulieren, so das Gericht.Den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis hätte der Kläger nach Meinung des BGH nur dann erschüttern können, wenn ihm das vorausfahrende Fahrzeug durch seine Beschaffenheit die Sicht auf ein mögliches Hindernis versperrt hätte, oder das Fahrzeug ruckartig – zum Beispiel in Folge eines eigenen Auffahrens – zum Stehen gekommen wäre.Schadenteilung ist angemessenDer Schutzgedanke des § 4 StVO dient im Übrigen nicht allein dem Schutz des Vorausfahrenden. Die Vorschrift hat darüber hinaus ganz allgemein den Zweck, die Gefahren des Straßenverkehrs abzuwehren und Verkehrsunfälle zu verhindern.Nach all dem hat sich der Versicherer des Unfallverursachers zu Recht nur zur Hälfte an dem Schaden des Klägers beteiligt
(Quelle VersicherungsJournal 13.03.2007)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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