Ein unbenutzter, aber 23 Monate alter Pkw ist auch dann kein fabrikneues Fahrzeug mehr, wenn die Fabrikation dieses Fahrzeugtyps kurze Zeit nach der Herstellung des verkauften Autos eingestellt wurde.So das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Beschluss vom 8. Januar 2007 (Az.: 15 U 71/06).23 Monate alter „Neuwagen”Die Klägerin hatte Mitte August 2003 einen Kaufvertrag für ein fabrikneues Fahrzeug abgeschlossen. Das Auto sollte rund 24.000 Euro kosten.Als Tag der Händlerzulassung wurde im Fahrzeugschein der 6.8.2003 genannt. Die Käuferin ging daher davon aus, dass es sich tatsächlich um einen Neuwagen handeln würde.Bei einer später durchgeführten Inspektion erfuhr die Käuferin, dass ihr Auto bereits Mitte September 2001 gebaut wurde, also gut 23 Monate vor dem Kauf. Kurz darauf wurde die Produktion der Baureihe eingestellt.Fehlende InformationDarauf berief sich auch der Verkäufer, als die Frau die Wandlung des Kaufvertrages verlangte. Er vertrat die Auffassung, dass angesichts der Produktionseinstellung auch Monate später noch immer von einem Neuwagen ausgegangen werden müsse, zumal das Fahrzeug seit der Herstellung nicht gefahren worden sei.Dem wollte das von der Käuferin angerufene Gericht nicht folgen und gab ihrer Klage auf Wandlung des Kaufvertrages statt.Nach Ansicht der Richter wäre der Umstand, dass das Fahrzeug seit längerem nicht mehr hergestellt worden ist nur dann zu Lasten der Käuferin auszulegen, wenn ihr das vom Verkäufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt worden wäre. Das konnte dieser allerdings nicht beweisen. Kein NeuwagenUnstreitig war nur, dass der Verkäufer der Klägerin gesagt hatte, dass das Auto „seit längerem” beziehungsweise „seit einiger Zeit” nicht mehr gebaut wird. Eine so unpräzise Aussage reicht nach Auffassung des Gerichts aber nicht aus. Denn nichts hätte den Händler daran gehindert, der Käuferin zu offenbaren, dass das Fahrzeug schon seit fast zwei Jahren in seinen Verkaufsräumen stand.Eine Standzeit von 23 Monaten führt nach Meinung der Richter auch bei einem nicht benutzten Fahrzeug zwangsläufig zu einem gewissen Alterungsprozess und damit zu einer Werteinbuße. Ein solcher Pkw darf daher nicht mehr als Neufahrzeug verkauft werden.Rückabwicklung des VertragesMit seiner inzwischen rechtskräftigen Entscheidung bestätigte das Berufungsgericht ein Urteil des in der Vorinstanz angerufenen Landgerichts Osnabrück (Az.: 8 O 1373/06). Dieses hatte den Autohändler dazu verurteilt, das Fahrzeug zurückzunehmen und der Klägerin 18.000 Euro zu erstatten.Die Differenz zum ursprünglichen Kaufpreis ergibt sich aus der Tatsache, dass die Klägerin mit dem Fahrzeug bereits 38.000 Kilometer zurückgelegt hatte. Daher war bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages ein entsprechendes Nutzungsentgelt anzurechnen.
(Quelle VersicherungsJournal 13.03.2007)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de