14.05.2007
Wilde Hühner

Geraten Hühner wegen eines zu tief fliegenden Heißluftballons in Panik, so hat der betroffene Hühnerhalter in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Ballonfahrer.Das hat das Landgericht Osnabrück am 4. Mai 2007 entschieden (Az.: 5 O 2657/05) und so die Hoffnungen eines Landwirts auf einen Schadenersatz von knapp 26.000 Euro zumindest vorerst zunichte gemacht.Fauchen und zischenDer Bauer hatte den Halter und Führer eines Heißluftballons auf Schadenersatz aus Gefährdungshaftung nach dem Luftverkehrsgesetz in Anspruch genommen. Denn nach Darstellung des Klägers hatte dieser seinen Bauerhof nicht mit der vorgeschriebenen Mindesthöhe von 150 Metern überflogen.Er soll vielmehr wegen fehlender Thermik oder aus Unachtsamkeit in einer Höhe von lediglich 25 bis 30 Metern über das Anwesen geschwebt sein. Da der Ballon zunehmend an Höhe verlor, hatte der Ballonfahrer nach Angaben des Klägers seinen Propangasbrenner mit voller Kraft laufen lassen.Durch die fauchenden und zischenden Geräusche waren daraufhin angeblich die 20.000 frei laufenden Hühner des Landwirts in Panik geraten. Die Tiere hätten entweder versucht, über den zwei Meter hohen Begrenzungszaun zu fliehen oder über die 21 Zugangslöcher in ihren Stall zu gelangen. Dabei seien etliche der Tiere gegen die Stallwand geprallt.40 Prozent weniger EierNach Angaben des Klägers hatte sich die Legeleistung der Hühner etwa zehn Tage nach dem Vorfall auf rund 60 Prozent der bisherigen Eierproduktion reduziert. Den ihm dadurch entstandenen Schaden machte er gegenüber dem Ballonfahrer geltend.Doch das Gericht wies die Schadenersatzforderung des Landwirts als unbegründet zurück. Ausschlaggebend für den Richterspruch war ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten.Dieser hatte festgestellt, dass die Legeleistung der Hühner in den ersten fünf bis zehn Tagen nach dem Zwischenfall nahezu unverändert war. Da die Bildung eines Hühnereis vom Follikelsprung bis zur Eiablage aber durchschnittlich nur 23 Stunden dauert, hätte die vom Kläger behauptete Legestörung nach Ansicht des Gutachters bereits ein bis zwei Tage nach dem Zwischenfall auftreten müssen.Andere UrsachenDie erst nach zehn Tagen festgestellte dauerhafte Legeleistungsminderung muss nach Ansicht des Gerichts daher andere Ursachen als die Überfahrt des Heißluftballons gehabt haben. Das Gericht wies die Schadenersatzforderungen des Bauern deshalb als unbegründet zurück.Gegenüber dem Norddeutschen Rundfunk zeigte sich der Kläger in einer ersten Stellungnahme von dem Urteil enttäuscht. Er kündigte an, in Berufung gehen zu wollen. Juristen räumen einer Berufung allerdings geringe Chancen ein.
(Quelle VersicherungsJournal 08.05.2007)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-