Macht ein Versicherungsnehmer in einer Schadenanzeige unvollständige Angaben, so kann er sich nicht darauf berufen, dass dem Versicherer über eine Zentraldatei des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. ausreichende Aufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden haben.Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. Januar 2007 entschieden (Az.: IV ZR 106/06).Vorschaden verschwiegenDem Kläger war im Februar 2004 sein bei der Beklagten kaskoversichertes Fahrzeug gestohlen worden. Die in der Schadenanzeige gestellte Frage nach Vorschäden beantwortete der Versicherte mit „nein”. Gleiche Angaben machte er auch in einem für den Sachverständigen bestimmten Formular.Erst auf Anfrage bei der sogenannten Uniwagnis-Datei erfuhr der Versicherer, dass das gestohlene Fahrzeug im Oktober 2002 in einen Unfall verwickelt war. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers hatte dem Kläger seinerzeit Reparaturkosten von über 2.000 Euro erstattet. Die Abrechnung erfolgte auf Basis eines Sachverständigen-Gutachtens.Angesichts dieser Erkenntnis weigerte sich der Kaskoversicherer, den Diebstahlschaden zu regulieren. Dabei berief er sich auf § 7 (I) Absatz 2 Satz 3 AKB, wonach der Versicherte dazu verpflichtet ist, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadenfalls dienlich sein kann.Dadurch, dass der Versicherte den Vorschaden verschwiegen habe, habe er gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, was zur Leistungsfreiheit führe.Erfolglose KlageIn seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Versicherte geltend, dass der Versicherer bereits mit Hilfe der Uniwagnis-Datei von dem Vorschaden erfahren hatte. Daher könne er sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Denn alle zur Regulierung des Schadens benötigten Informationen lägen dem Versicherer vor.Dem wollte der Bundesgerichtshof nicht folgen und wies die Klage als unbegründet zurück.Nach Ansicht des Gerichts liegt es in der Natur der Sache, dass ein Versicherer nach einem Schadenfall Nachprüfungen anstellt. Das befreit einen Versicherungsnehmer indes nicht von der Verpflichtung, in einer Schadenanzeige vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.Auch wenn ein Versicherer wie im vorliegenden Fall die Angaben der Versicherungsnehmer regelmäßig mit Hilfe der Uniwagnis-Datei überprüft, entbindet diese das nicht von der Verpflichtung zur Abgabe einer korrekten Schadenmeldung.Kein Recht zur LügeMacht der Versicherte aber unvollständige oder falsche Angaben, so kann er sich nicht darauf berufen, dass der Versicherer den wahren Sachverhalt noch rechtzeitig erfahren oder sich die erforderlichen Angaben anderweitig verschafft hat.„Denn Letzteres würde eine Verkennung der Aufklärungs-Obliegenheit bedeuten. Sie würde in ihr Gegenteil verkehrt und in ein Recht zur Lüge verwandelt werden, wenn der zur Aufklärung gehaltene Versicherungsnehmer seine vorsätzliche Verletzung damit rechtfertigen könnte, dass der Versicherer in der Lage war, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben zu durchschauen” – heißt es dazu in der Entscheidung wörtlich.Nach Ansicht der Richter ist es ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers, dem Versicherer ihm bekannte Umstände von sich aus zu offenbaren und nicht Sache des Versicherers, durch Nachforschungen zu ermitteln, was ihm vorsätzlich verschwiegen wurde.
(Quelle Versicherungsjournal 03.05.2007)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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