Mietet ein Geschädigter einen Leihwagen zu einem Unfallersatztarif an, obwohl im bekannt ist, dass der Normaltarif des Autovermieters deutlich günstiger ist, kann er in der Regel nicht die Übernahme der vollen Leihwagenkosten des Versicherers des Unfallverursachers erwarten.Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. März 2007 entschieden (Az.: VI ZR 36/06).Unterschiedliche TarifeDer Kläger war mit seinem Auto unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Als er das Fahrzeug einige Wochen später in die Werkstatt brachte, mietete er für die Dauer der Reparatur einen Leihwagen.Gut zwei Wochen vorher wurde der Kläger vom Versicherer des Schädigers schriftlich auf die erheblichen Tarifunterschiede bei der Anmietung eines Leihwagens hingewiesen. Auch der Leihwagenunternehmer erklärte dem Kläger, dass er ihm zwei unterschiedliche Tarife anbieten könne, nämlich einen Normaltarif und einen deutlich teureren Unfallersatztarif.Weil der Normaltarif vorsah, dass der Mieter in Vorleistung treten und eine Kaution hinterlegen musste, entschloss sich der Kläger zum Abschluss des Unfallersatztarifs.Erfolglose KlageDoch der Versicherer des Unfallverursachers wollte nur die Kosten für den Normaltarif übernehmen. Dabei berief er sich auf § 254 (2) BGB, wonach ein Geschädigter zur Schadenminderung verpflichtet ist.Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Geschädigte in keiner Instanz Erfolg.Trotz Aufklärung durch den Versicherer und den Leihwagenunternehmer über die erheblichen Tarifunterschiede hat sich der Kläger zum Abschluss des teureren Unfallersatztarifs entschlossen und das, obwohl er unter keinerlei Zeitdruck stand.Grund dafür war einzig, dass er nicht bereit war, eine Kaution zu leisten und in Vorkasse zu treten. Dadurch hat der Kläger aber eindeutig gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen. Naheliegende Überlegungen anstellenVerursacht ein Geschädigter bewusst höhere als objektiv erforderliche Kosten, kann er ohne Rücksprache mit dem Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer nicht erwarten, dass ihm die Kosten in voller Höhe erstattet werden, so das Gericht.Die Frage, ob ein Geschädigter bei Inanspruchnahme eines Mietwagens zum Einsatz einer Kreditkarte oder zu einer sonstigen Form der Vorleistung verpflichtet ist, kann nach Aussage der Richter zwar nicht generell beantwortet werden. Es kommt vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall und insbesondere darauf an, ob dem Geschädigten eine solche Möglichkeit offen steht.Einem Geschädigten kann aber abverlangt werden, nahelegende Überlegungen anzustellen, dass die Ersatzpflicht eines Dritten keine Verursachung überhöhter Kosten rechtfertigt.Fehlende AbstimmungIm vorliegenden Fall hat der Kläger nach Überzeugung des Gerichts ausreichend Zeit gehabt, sich mit dem Versicherer abzustimmen und gegebenenfalls um eine Vorschusszahlung oder eine sonstige Sicherung der Mietwagenkosten zu bitten.Da das nicht geschehen ist, muss er die Differenz zwischen Normal- und Unfallersatztarif selber bezahlen.Der Fall wäre nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.6.2006 (Az.: XII ZR 50/04) anders zu beurteilen gewesen, wenn der Kläger nicht über die unterschiedlichen Tarife aufgeklärt worden wäre (VersicherungsJournal 9.8.2006).(Quelle VersicherungsJournal 26.04.2007)Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling- Versicherungsmakler- juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de