Dichtes, bedrängendes Auffahren auf den Vordermann kann insbesondere bei gleichzeitigem Betätigen von Hupe und Lichthupe auch innerorts den Tatbestand der Nötigung erfüllen.Das hat das Bundes-Verfassungsgericht in einem gestern veröffentlichten Urteil vom 29. März 2007 (Az.: 2 BvR 932/06) entschieden.Verurteilung wegen versuchter NötigungDer Verfassungsbeschwerde ging eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 14.3.2006 (Az.: 83 Ss 6/06) voraus. Dieses hatte ein Urteil der Vorinstanz bestätigt, in welchem der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung im Sinne von § 240 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt wurde.Der Mann war mit seinem PKW innerorts über eine Strecke von knapp 300 Metern bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h dicht auf seinen Vordermann aufgefahren und hatte unter Einsatz von Hupe und Lichthupe versucht, diesen zu schnellerem Fahren beziehungsweise der Freigabe der Fahrspur zu veranlassen.Der Beschwerdeführer sah in seiner strafrechtlichen Verurteilung einen Verstoß gegen Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz und zog vor das Bundes-Verfassungsgericht.Reine Ordnungswidrigkeit?Dort trug er vor, dass eine Nötigung im Sinne des Strafrechts physische Gewalt voraussetze. Die Einwirkung eines Fahrzeugführers durch bedrängendes Auffahren sei aber allenfalls als psychischer Zwang anzusehen und daher nicht als Straftat, sondern allenfalls als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.Dem wollten sich die Richter des Bundes-Verfassungsgerichts nicht anschließen und wiesen die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen als unbegründet zurück.Nach Auffassung des Gerichts muss ein Fahrzeugführer bei bedrängender Fahrweise grundsätzlich damit rechnen, dass sein Verhalten zu einer Furchtreaktion des Bedrängten führen kann.Von den Umständen des Einzelfalls abhängigWerden deren Auswirkungen körperlich empfunden, führen sie also zu physisch merkbaren Angstreaktionen. Dann liegt im strafrechtlichen Sinne Zwang vor, der, auch gemessen an verfassungsrechtlichen Maßstäben, Gewalt im Sinne von § 240 StGB sein kann, so das Gericht.Die Frage, ob durch eine Drängelei im Straßenverkehr der Straftatbestand der versuchten Nötigung erfüllt wird, hängt nach Aussage der Richter allerdings vom Einzelfall ab. Von Bedeutung sind unter anderem die Dauer und Intensität des bedrängenden Auffahrens, die gefahrene Geschwindigkeit sowie die allgemeine Verkehrssituation.Ein strafbewährtes, nötigendes Verhalten ist auch innerorts möglich. Allerdings bedarf es hier wegen der im Regelfall niedrigeren Geschwindigkeiten einer besonders genauen Prüfung, ob nicht lediglich eine bloße Ordnungswidrigkeit durch Unterschreitung des Sicherheitsabstandes vorliegt.Davon kann man nach Auffassung des Gerichts aber wohl kaum ausgehen, wenn gleichzeitig über einen längeren Zeitraum Hupe und Lichthupe betätigt werden.(Quelle VersicherungsJournal 18.04.2007)Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling- Versicherungsmakler- juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de