26.03.2007
Die vergessene Zeugin

(Vorab in eigener Sache: Der nächste Newsletter erscheint nach Ostern am 16.04.2007 - Wir wünschen Ihnen schöne Osterzeit)

Wenn es ein Versicherungsnehmer trotz einer eindeutig formulierte Frage in einer Schadenanzeige versäumt, alle Zeugen zu benennen, liegt ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vor, der ihn den Versicherungsschutz kosten kann.So der Tenor eines jetzt veröffentlichten Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Januar 2006 (Az.: 9 U 60/05).Geklauter PorscheEin Autohändler hatte Anfang Februar 2004 vor seinem Privathaus einen Porsche geparkt. Er hatte den Wagen bereits verkauft und wollte ihn wenige Tage später dem Käufer übergeben. Das Fahrzeug hatte er nach eigenen Angaben mit einem roten Kennzeichen versehen.Doch wie es der Zufall wollte, wurde der Bolide in der folgenden Nacht gestohlen. Die Frage der Polizei, ob er Zeugen benennen könne, die bestätigen könnten, dass er das Fahrzeug vor seinem Haus geparkt habe, verneinte der Mann.Einen Tag nach der polizeilichen Meldung meldete der Autohändler den Diebstahl seiner Versicherung.Widersprüchliche AngabenIn der Schadenanzeige trug er bei der Frage „Können Sie Zeugen für das Abstellen des Kfz benennen?” „meine Frau” ein. Die Frage „Können Sie uns Umstände nennen, die mit dem Diebstahl in Zusammenhang stehen könnten?” beantwortete er mit „nein”.Im Übrigen behauptete der Versicherte, dass er das Fahrzeug vorübergehend für sich selbst genutzt und es deswegen vor seiner Privatwohnung abgestellt habe. Als er am Folgetag bemerkte, dass das Fahrzeug entwendet worden sei, habe er nach Spuren gesucht und in der Bordsteinrinne einen herausgerissenen Türschließzylinder sowie ein Zündschloss gefunden.Die Versicherung wollte dem Autohändler nicht glauben und lehnte eine Schadenregulierung ab. Dabei berief sie sich unter anderem darauf, dass der Versicherte in der Schadenanzeige unzutreffend behauptet habe, dass seine Ehefrau das Abstellen des Fahrzeuges bestätigen könne. Gegenüber der Polizei habe er nämlich etwas anderes ausgesagt. Daher liege eine Obliegenheitsverletzung vor.Zeugin nicht bemerkt?Der Mann reichte daraufhin Klage ein. In einem Schriftsatz vom 17. August 2004 behauptete er, dass nicht nur seine Ehefrau, sondern auch die Mutter eines Spielkameraden seines Sohnes Zeuginnen für das Abstellen des Porsches vor seinem Haus gewesen seien. Außerdem habe er die Polizei auf Einbruchspuren an der Terrassentür hingewiesen, weil er einen Zusammenhang mit dem Diebstahl vermutete.Auf einen entsprechenden Vorhalt des Gerichtes behauptete der Autohändler, dass er die Nachbarin beim Abstellen des Fahrzeuges nicht bemerkt habe.Erst nachdem sich seine Versicherung geweigert hätte, den Schaden zu erstatten und sich dabei auf seine angeblich falschen Angaben in der Schadenanzeige berief, habe ihn seine Ehefrau darauf hingewiesen, dass sie sich an dem fraglichen Nachmittag vor der Haustür mit der Zeugin unterhalten hätte. Dabei hätten beide das Abstellen des Porsches beobachtet.Verletzung der AufklärungspflichtDoch das ließ das Gericht nicht gelten. Nach Auffassung der Richter habe sich der Autohändler einer schuldhaften Verletzung seiner Aufklärungspflicht gemäß Paragraf 7 I Nr. 2 Satz 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung schuldig gemacht.Danach sei ein Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Schadenfalls unter anderem dazu verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehöre es auch, den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über Umstände zu informieren, die für die Regulierung eines Schadens von Bedeutung seien.Trotz der in der Schadenanzeige unmissverständlich formulierten Frage nach Zeugen habe der Kläger die Nachbarin nicht benannt. Unvollständige Angaben über Zeugen seien im Fall einer Entwendung aber grundsätzlich dazu geeignet, die Interessen des Versicherers nachhaltig zu gefährden.Zeitnahe und vollständige InformationenDenn ein Kaskoversicherer müsse im Fall einer Entwendung durch die Benennung der Zeugen in die Lage versetzt werden, die Angaben des Versicherungsnehmers überprüfen zu können.Im Übrigen sei ein Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, seinen Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls möglichst zeitnah und vollständig zu informieren. Nur so könne die Möglichkeit nachträglicher und möglicherweise unzutreffender Ergänzungen oder Änderungen der Schadenschilderung ausgeschlossen werden.Im zu entscheidenden Fall komme erschwerend hinzu, dass der Kläger der Polizei gegenüber angegeben habe, dass niemand das Abstellen des Fahrzeuges bezeugen könne.Nach all dem sei die Klage auf Zahlung einer Entschädigung durch die Versicherung unbegründet und daher abzuweisen. Eine Revision gegen das Urteil ließ das Gericht nicht zu.
(Quelle VersicherungsJournal 15.08.2006)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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