19.03.2007
Auch beim Polterabend nüchtern bleiben

Selbst bei einer noch vergleichsweise moderaten Alkoholisierung von 1,63 Promille bekommt ein Fußgänger keine Leistungen aus der Unfallversicherung, wenn er stürzt und sich verletzt. Dies hat das Oberlandesgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung festgestellt (Aktenzeichen 5 W 117/06), wie der Anwalt-Suchservice meldet.Gegenüber früheren Urteilen, bei dem eine Blutalkohol-Konzentration von 2,67 Promille Unfallursache war (VersicherungsJournal 29.11.2005), ist dies eine deutliche Herabsetzung der Promillegrenze.Zu-Fuß-gehen hilft nichtIn dem Fall, über den das Gericht zu entscheiden hatte, hatte sich ein Dachdecker nach dem Besuch eines Polterabends mit seinem Fahrrad auf den Heimweg gemacht, wobei nicht geklärt werden konnte, ob er es schob oder fuhr. In einer Linkskurve kam er von der Fahrbahn ab, stürzte in den Straßengraben und schlug so unglücklich mit dem Kopf auf die Mauer eines Kanalschachts auf, dass er seit dem Unfall mit schwersten Kopfverletzungen im Koma liegt.Das Gericht stellte fest, dass ein Radfahrer bereits bei 1,6 Promille fahruntüchtig sei und man deshalb von einer „Bewusstseinsstörung” im Sinne der Bedingungen einer Unfallversicherung ausgehen müsse. Für Fußgänger liege der Grenzwert zwar bei 2,0 Promille. Im vorliegenden Fall könne aber nur der Alkohol schuld an dem Unfall gewesen sein – äußere Ursachen, wie eine scharfe Kurve oder unebene Fahrbahn, seien auszuschließen.Versicherung muss nicht zahlenAndere Ursachen konnte der Dachdecker nicht aufzeigen – was man von jemandem, der im Koma liegt, allerdings wohl auch nicht erwarten kann.Die Unfallversicherung, bei dem der Dachdecker eine Versicherungssumme von 269.000 Euro im Falle der vollen Invalidität abgeschlossen hatte, muss demnach nicht zahlen. Offenbar hatte er keinen Vertrag, der ausdrücklich auch bei Bewusstseinsstörungen durch Alkohol aufkommt (VersicherungsJournal 14.6.2005).
(Quelle VersicherungsJournal 16.03.2007)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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