05.03.2007
Wenn bei Gefälligkeitshandlungen Dritte geschädigt werden

Personen, die aus reiner Gefälligkeit bei einem Umzug helfen, sind bei einem durch sie verursachten Schaden grundsätzlich nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Das gilt auch dann, wenn ein unbeteiligter Dritter geschädigt wird.Das hat nach einer Mitteilung des Anwalt-Suchservice das Amtsgericht Plettenberg mit Urteil vom 3. November 2006 entschieden (Az.: 1 C 345/05).Umstürzende SchrankbretterDer Beklagte hatte zusammen mit fünf weiteren Personen einer Bekannten bei ihrem Umzug geholfen. Die Helfer bekamen keinerlei finanzielle Vergütung, sondern wurden nur mit Brötchen und Getränken versorgt.Zusammen mit der umziehenden Frau hatte der Mann Schrankbretter an den Umzugs-Lkw gelehnt. Obwohl er diese auf ihre Standfestigkeit hin überprüft hatte, fielen die Bretter um, als ein Pkw mit Schrittgeschwindigkeit an dem Lkw vorbeifuhr. Dabei wurde das vorbeifahrende Fahrzeug beschädigt.Der Pkw-Halter nahm die Umziehende auf Schadenersatz in Höhe von mehr als 3.000 Euro in Anspruch. Dieser Betrag wurde dem Pkw-Fahrer von der Privathaftpflicht-Versicherung der Frau anstandslos ersetzt.Stillschweigende HaftungsbeschränkungWeil die Versicherte den Schaden nicht alleine verursacht hatte, verlangte der Versicherer von dem Umzugshelfer, sich an dem Schaden zu beteiligen. Aber dieser weigerte sich, zu zahlen. Die Sache ging daher vor Gericht.Dort räumte der klagende Versicherer zwar ein, dass ein Umzugshelfer grundsätzlich nur bei Vorsatz beziehungsweise grober Fahrlässigkeit haftet. Diese Haftungsbeschränkung gelte aber nur gegenüber jener Person, welcher bei dem Umzug geholfen wird. Gegenüber Dritten hafte ein Umzugshelfer hingegen auch bei einfacher Fahrlässigkeit.Das sah das Gericht anders – und wies die Klage als unbegründet zurück. Grundsätzlich, so der Amtsrichter in seiner Entscheidung, dürfen freiwillige Umzugshelfer auch ohne eine entsprechende Vereinbarung von einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung ausgehen. In deren Rahmen besteht aber in der Tat nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit eine Haftungsverpflichtung.Dazu der Richter in der Urteilsbegründung wörtlich: „Denn wäre man im Falle einer Umzugshilfe dazu verpflichtet, entstehende Schäden aufgrund nur einfacher Fahrlässigkeit zu ersetzen, so würde sich wohl niemand mehr mit einer solchen oder ähnlichen unentgeltlichen Hilfeleistung einverstanden erklären.”Keine gesamtschuldnerische HaftungDiese Haftungsbeschränkung gilt zwar ausdrücklich nur im Innenverhältnis zwischen Helfern und Geholfenem. Das gilt also für Schäden, die zum Beispiel dadurch entstehen, dass ein Helfer versehentlich eine Vase fallen lässt.Der Helfer kann jedoch erwarten, dass er für Schäden, die er leicht fahrlässig einem Dritten zufügt, von dem Geholfenen beziehungsweise dessen Versicherer von der Haftung freigestellt wird, so das Gericht.Eine gesamtschuldnerische Haftung von Umzugshelfern und Umziehenden kommt daher nicht in Betracht.(Quelle VersicherungsJournal 29.11.2006)Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling- Versicherungsmakler- juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de