Kommt es auf einer Autobahn zu einem Unfall, weil einer der Unfallbeteiligten die dort geltende Richtgeschwindigkeit deutlich überschritten hat, so kann ihm eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges von bis zu 50 Prozent angelastet werden.So das Oberlandesgericht Koblenz in einer Entscheidung vom 8. Januar 2007 (Az.: 12 U 1181/05), zu der das Gericht keine Revision zuließ.Schwerer Unfall bei hoher GeschwindigkeitDer Kläger war im Mai 2003 mit seinem Motorrad auf der linken Spur einer Autobahn unterwegs. In Höhe einer Auffahrt fuhr er mit einer Geschwindigkeit von annähernd 200 km/h auf das Auto des Beklagten auf. Dieser hatte wegen eines auf die Autobahn einfahrenden Pkw die Fahrspur gewechselt.Wie durch ein Wunder überlebte der Motorradfahrer den Unfall, wurde allerdings ebenso wie die Insassen des Fahrzeuges des Unfallbeteiligten erheblich verletzt.Angesichts seiner unstreitig hohen Geschwindigkeit verlangte der Motorradfahrer von dem Versicherer des Unfallgegners, sich nicht in voller Höhe, sondern lediglich mit einer Quote von 75 Prozent an seinem Schaden zu beteiligen.Haftung aus BetriebsgefahrEr warf dem beklagten Autofahrer vor, vor dem Fahrspurwechsel den rückwärtigen Verkehr nicht ausreichend beobachtet zu haben. Nur dadurch sei es zu dem Unfall gekommen. Der Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, sich mit seinem Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls schon etliche Sekunden in Geradeausfahrt auf der linken Fahrspur befunden zu haben.Der Kläger habe offenkundig nicht ausreichend aufgepasst und sich mit einer Geschwindigkeit genähert, auf die man sich trotz ordnungsgemäßer Rückschau nicht einstellen konnte. In seiner Widerklage verlangte der Beklagte, dass sich der Versicherer des Motorradfahrers zu 50 Prozent an seinem Schaden beteiligen solle.Mit dem Argument, dass in dem zu entscheidenden Fall nur die jeweiligen Betriebsgefahren gegeneinander abzuwägen seien, gaben dem sowohl die Richter der ersten Instanz als auch die des Koblenzer Oberlandesgerichts statt. Die Betriebsgefahren seien in diesem Fall gleich hoch zu bewerten.Keine GeschwindigkeitsbegrenzungNach Ansicht der Koblenzer Richter kann keine Seite der anderen ein Verschulden nachweisen. Nach den Feststellungen des Gerichts hat sich der Unfall zwar erst ereignet, als sich der Beklagte mit seinem Pkw auf der Überholspur in Geradeausfahrt befand. Es war aber nicht festzustellen, wie lange sich der PKW-Fahrer bereits mit seinem Fahrzeug auf der Überholspur aufhielt.Andererseits spricht nach Meinung des Gerichts einiges dafür, dass der klagende Motorradfahrer nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit unterwegs war und sich nicht ausreichend auf die Verkehrssituation eingestellt habe, die sich durch die Auffahrt eines Fahrzeugs auf die Autobahn ergeben habe.Es ist zwar unbestritten, dass am Unfallort keine Geschwindigkeitsbegrenzung galt. Der Kläger ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um rund 60 Prozent die ihm anzulastende Haftungsquote maximal 25 Prozent betragen darf.Von den Gefahren hoher GeschwindigkeitenNach Überzeugung des Gerichts wäre der Unfall zu vermeiden gewesen, wenn der klagende Motorradfahrer die auf Autobahnen geltende Richtgeschwindigkeit von 130 km/h eingehalten hätte. Bei dieser Geschwindigkeit hätte er damit rechnen und bemerken müssen, dass der Beklagte dem auf die Autobahn auffahrenden Fahrzeug Platz machen wollte.Die Richtgeschwindigkeit ist aber vom Gesetzgeber deshalb eingeführt worden, um die Gefahren herabzusetzen, die aus dem Betrieb eines Kfz mit hoher Geschwindigkeit herrühren. Denn bei besonders hohen Geschwindigkeiten kann ein Verkehrsteilnehmer erfahrungsgemäß nur noch dann unfallfrei bleiben, wenn alle anderen Verkehrsteilnehmer sich absolut fehlerfrei verhalten – so das Gericht.Dazu heißt es im Urteil wörtlich: „Damit stellt der Straßenverkehr ein Regelungssystem dar, innerhalb dessen bei Einhaltung der in ihm geltenden Bestimmungen und rücksichtsvoller Fahrweise Unfälle weitestgehend vermieden werden können.”Keine Reaktion auf Fehlverhalten möglichNach Überzeugung des Gerichts ermöglicht es eine Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h nicht mehr, „Unwägbarkeiten in der Entwicklung einer regelmäßig durch das Handeln mehrerer Verkehrsteilnehmer geprägten Verkehrssituation rechtzeitig zu erkennen, um sich darauf einzustellen.”Solche hohen Geschwindigkeiten würden es auch nicht erlauben, ein leichtes Fehlverhalten anderer durch eigene, zumutbare Maßnahmen auszugleichen.Da bei einer erheblichen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit selbst ein kurzfristiges Nachlassen der Konzentration unfallträchtig ist, ist nach Meinung der Richter auch eine Mithaftungsquote von bis zu 50 Prozent gerechtfertigt.Nicht die erste Entscheidung dieser ArtMit dieser Meinung stehen die Koblenzer Richter nicht allein da. Das Landgericht Coburg hatte mit Urteil vom 15. November 2006 (Az.: 12 O 421/05) in einem ähnlichen Fall den Auffahrenden ebenfalls auf einem Teil seines Schaden sitzen lassen (VersicherungsJournal 22.1.2007). Und auch das Oberlandesgericht Jena war in einer Entscheidung vom 13. September 2005 (Az.: 8 U 28/05) der Meinung, dass sich eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf die Haftungsquote auswirkt (VersicherungsJournal 1.6.2006).
(Quelle VersicherungsJournal 24.01.2007)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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