Eine Betriebsfeier gilt erst dann als beendet, wenn der Vorgesetzte geht. Das gilt zumindest dann, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Teilnehmer stehen daher bis zum Schluss unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das hat das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 24. Januar 2006 entschieden (Az.: S 10 U 2623/03).
Schwerer Sturz nach dem Genuss von Alkohol
Geklagt hatte ein Beschäftigter, der anlässlich einer Weihnachtsfeier auf dem Gang zur Toilette schwer gestürzt war und daraufhin Leistungen seiner Berufsgenossenschaft einforderte. Doch diese lehnte jegliche Zahlungen ab.
Nachdem die Mehrheit seiner Kollegen das Lokal, in dem die Betriebsfeier stattfand, gegen 1.20 Uhr verlassen hatte, blieben nur noch der Kläger und sein Vorgesetzter übrig. Diese zechten munter weiter, bis es gegen 3.15 Uhr zu dem schweren Unfall des Klägers kam. Dieser stand zu diesem Zeitpunkt mit 2,89 Promille deutlich unter Alkoholeinfluss.
Privatangelegenheit des Klägers?
Nach Auffassung der Berufsgenossenschaft galt die Feier leistungsrechtlich mit dem Zeitpunkt als beendet, als die Mehrheit der Teilnehmer das Lokal verließ. Der Unfall habe sich erst zwei Stunden später ereignet und sei daher eindeutig dem privaten Bereich des Klägers zuzuordnen.
Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, auch dann noch den Fortgang einer Betriebsfeier anzunehmen, wenn lediglich noch zwei Betriebsangehörige anwesend seien.
Doch dem wollten die Richter des Frankfurter Sozialgerichts nicht folgen. Nach ihrer Auffassung liege es in der Natur von Feierlichkeiten, dass am Ende nur noch wenige Personen anwesend sind.
Vorgesetzter sagt, wann Schluss ist
Solange in der Einladung zu einer Betriebsfeier nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Ende hingewiesen oder aber mitgeteilt wird, dass die Teilnehmer ihre Verzehrkosten ab einer bestimmten Zeit selber zu bezahlen hätten, obliege es ausschließlich dem anwesenden Vorgesetzten, die Feier offiziell für beendet zu erklären.
Das sei im vorliegenden Fall aber weder mündlich, geschweige denn dadurch geschehen, dass der Vorgesetzte selbst die Veranstaltung verlassen habe. „Weshalb soll ein Mitarbeiter davon ausgehen, eine Feier ist zu Ende, wenn selbst der Verantwortliche, der das Fest beenden müsste, noch anwesend ist?” – heißt es in dem Urteil wörtlich.
Da unstrittig sei, dass auch Betriebsfeiern unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, sei der Sturz des Klägers dem betrieblichen Bereich zuzurechnen und die Berufsgenossenschaft zur Leistung verpflichtet.
Im Übrigen sei kein ausdrückliches Alkoholverbot für die Feier ausgesprochen worden. Die Berufsgenossenschaft könne sich daher auch nicht darauf berufen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls unter Alkoholeinfluss stand.
(Quelle VersicherungsJournal 28.03.2006)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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