Wer nach einem Unfall zu tief ins Glas schaut, ohne dass die Polizei zuvor eine Alkoholkontrolle durchführen konnte, kann den Schutz seiner Vollkaskoversicherung verlieren.Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Urteil vom 16. November 2006 entschieden (Az.: 12 U 72/06).Griff zur FlascheDer Kläger war mit seinem vollkaskoversicherten Motorrad von der Fahrbahn abgekommen und hatte sich anschließend von der Unfallstelle entfernt. Fremdschaden entstand nicht. Allerdings wurde sein Motorrad bei dem Unfall erheblich beschädigt.Kurz darauf erhielt der Mann Besuch von der Polizei, der er allerdings erst nach mehr als einer halben Stunde die Wohnungstür öffnete. In der Zwischenzeit griff der Mann zur Flasche und betrank sich erheblich.Das war ein entscheidender Fehler, denn so konnte er nicht, wie von ihm behauptet, beweisen, zum Zeitpunkt des Unfalls stocknüchtern gewesen zu sein.Unfallflucht ohne BelangMit der Begründung, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt zu haben, versagte der Vollkaskoversicherer des Klägers den Versicherungsschutz. Da jedoch kein Fremdschaden entstanden war, konnte der Versicherer das von dem Motorradfahrer angerufene Gericht mit diesem Argument nicht überzeugen.Zu Hilfe kam dem Versicherer allerdings die Tatsache, dass sich der Kläger nach dem Unfall betrunken hatte. Denn dadurch hatte er nach Überzeugung des Gerichts gegen seine ihm obliegende Verpflichtung aus § 7 I Absatz 2 AKB verstoßen, wonach er dazu verpflichtet ist im Falle eines Schadens alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sein kann.Zwar ist ein Versicherungsnehmer nach Auffassung des Gerichts bei einem Unfall ohne Fremdschaden generell nicht dazu verpflichtet, bei der polizeilichen Unfallaufklärung mitzuwirken. Daher stellt auch ein Nachtrunk nach einem Unfall nicht ohne Weiteres eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar.Die Sache mit dem NachtrunkEtwas anderes gilt allerdings, wenn der Nachtrunk in Erwartung eines bevorstehenden polizeilichen Eingriffs in der Absicht vorgenommen wird, eine zum Unfallzeitpunkt bestehende Alkoholisierung bewusst zu verschleiern.Das aber war in der zu entscheidenden Sache nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einschließlich des Ergebnisses des Strafverfahrens der Fall. Denn obwohl der Kläger bei dem Unfall nicht unerheblich verletzt wurde, begab er sich nicht etwa in ärztliche Behandlung, sondern zog es vor, sich zu betrinken.Der Versicherer hatte daher keine Möglichkeit, festzustellen, ob der Versicherte nicht auch schon zum Zeitpunkt des Unfalls soviel Alkohol zu sich genommen hatte, um so gegebenenfalls den Vollkaskoversicherungsschutz versagen zu können.Das Gericht wies daher die Klage des Versicherten als unbegründet zurück und ließ auch keine Revision gegen die Entscheidung zu.
(Quelle VersicherungsJournal 18.01.2007)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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