05.02.2007
Belohnung für ehemalige Dicke?

Gesetzliche Krankenkassen müssen grundsätzlich keine Kosten für die operative Entfernung überschüssiger Hautfalten bezahlen, wenn die Falten die Folge einer extremen Gewichtsreduzierung sind.
So das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 16. November 2006 (Az.: L 4 KR 60/04).
70 Kilo abgenommen
Nach einer Mitteilung des Anwalt-Suchservice hatte der Kläger sein Körpergewicht durch Diät und Sport innerhalb von drei Jahren um stolze 70 Kilogramm reduziert. Doch der Einsicht des Mannes, durch die Gewichtsreduzierung etwas Gutes für seine Gesundheit getan zu haben, folgte Ernüchterung.
Denn als Folge seiner Bemühungen musste der Kläger mit ansehen, wie sich nach und nach lappenförmige, schlaffe Hautfalten im Bereich von Brust, Bauch, Armen und Oberschenkeln bildeten.
Um sein Erfolgserlebnis, endlich abgenommen zu haben, abzurunden, wollte der Mann die Hautfalten durch eine sogenannte Bodylift-Operation entfernen lassen. Die Kosten dafür sollte seine Krankenkasse zahlen. Doch diese stellte sich stur.
Zu Recht, meinten die Richter, und wiesen die Klage des nunmehr gertenschlanken Versicherten als unbegründet zurück.
Weder Krankheit noch körperliche Anomalie
Nach Ansicht des Gerichts ist es nicht zulässig, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes infolge der Gewichtsreduktion durch eine Übernahme der Kosten einer kosmetischen Operation zu honorieren. Denn die Hautfalten stellen weder eine behandlungsbedürftige Krankheit noch eine körperliche Anomalie von Krankheitswert dar.
Der Hautüberschuss führt nach Meinung der Richter auch nicht zu einer schweren körperlichen Entstellung. Denn diese setzt voraus, dass man bereits beim flüchtigen Anblick des Klägers in angezogenem Zustand Abscheu, Erschrecken oder eine anhaltende Abneigung empfinden würde. Das aber sei nicht der Fall.
Die Richter stellten klar, das die Krankenkasse selbst dann keinen operativen Eingriff hätte bezahlen müssen, wenn die Hauterschlaffung zu einer psychischen Erkrankung geführt hätte.
Denn psychische Störungen sind in so einer Situation die Folge der Unzufriedenheit mit dem eigenen Körper. Diese Folge ist nach Überzeugung des Gerichts aber mit den Mitteln einer Psychotherapie und nicht mit einer Operation zu behandeln.

(Quelle Versicheurngsjournal 02.02.2007)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de