Vor wenigen Minuten hat das Bundesverfassungsgericht das Erbschaftsteuerrecht in seiner jetzigen Ausgestaltung für verfassungswidrig erklärt. Die Besteuerung von wesentlichen Vermögensgegenständen entspreche nicht dem gesetzlich vorgegebenen Gleichheitsgrundsatz, dies gelte für Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften sowie land- und forstwirtschaftliche Betrieben. Bis zum 31. Dezember 2008 soll der Gesetzgeber mit einer Neuregelung diese Ungleichbehandlung bei Erschafts- und Schenkungssteuer beseitigen. Gerade bei Immobilien seien die Unterschiede besonders groß. Die geltende Bewertungsmethode führe dazu, dass in Einzelfällen weniger als 20% des Verkehrswertes besteuert würden, in anderen dafür aber mehr als 100%. Dem einheitlichen Vervielfältiger, der bei der Bewertung von bebauten Grundstücken zur Anwendung komme, hafte damit etwas "Zufälliges und Willkürliches" an. Der Gesetzgeber habe aber grundsätzlich gute Gründe angeführt, warum die Erben von Immobilienvermögen steuerlich begünstigt werden dürften. Die Frage, in welchem Umfang solche Verschonungsregeln verfassungsgemäß wären, ist vom Bundesverfassungsgericht jedoch nicht beantwortet worden.
(Quelle Immobilien Zeitung 31.01.007)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de