Gemeinden sind dazu verpflichtet, den Gesundheitszustand von Straßenbäumen zweimal jährlich zu überprüfen. Wird bei dieser Kontrolle eine nur schwer erkennbare Baumkrankheit übersehen, die dazu führt, dass der Baum bei einem Unwetter auf ein Gebäude stürzt, so hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadenersatz.Mit dieser Entscheidung vom 9. November 2006 hat das Landgericht Osnabrück die Schadenersatzansprüche einer Kirchengemeinde zurückgewiesen (Az.: 5 O 1112/06).Schäden am WurzelwerkIm Rahmen eines Novembersturms, verbunden mit schweren Schneefällen, stürzte eine der Stadt Osnabrück gehörende Kastanie auf eine Kirche und beschädigte diese schwer. Der Versicherer der Kirche regulierte den Schaden im Rahmen der Haftungshöchstgrenzen nur zum Teil.Mit dem Argument, dass die Stadt die ihr obliegende Baumkontrolle nicht sachgerecht durchgeführt und erhebliche Vorschäden des Baumes übersehen habe, verklagte die Kirchengemeinde die Stadt auf Schadenersatz.Dabei berief sie sich auf das Gutachten eines Baumsachverständigen, der festgestellt hatte, dass das Wurzelwerk der Kastanie infolge von Wurzelfäule erheblich beschädigt war, wodurch die Standfestigkeit des Baumes beeinträchtigt wurde.Miniermotten-BefallIn ihrer Klageerwiderung trug die Stadt Osnabrück vor, dass bei einer gut drei Monate vor dem Schadenereignis durchgeführten Kontrolle des Baumes lediglich ein Befall durch die bei Kastanien oft anzutreffende Miniermotte festgestellt worden sei. Das aber sei kein Grund gewesen, den Baum zu fällen. Zu dem Schaden wäre es letztlich nur durch die ungewöhnlichen Witterungsverhältnisse gekommen.Dem schlossen sich die Richter des Landgerichts weitgehend an und wiesen die Schadenersatzansprüche als unbegründet zurück.Grundsätzlich, so das Gericht, umfasst die Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde auch Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen. Demnach sind Gemeinden dazu verpflichtet, Bäume oder Teilen von Bäumen zu entfernen, von denen eine Gefährdung ausgeht – insbesondere dann, wenn diese nicht mehr standsicher sind.Zwei Kontrollen pro JahrEine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nach Überzeugung des Gerichts aber nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen werden, die erfahrungsgemäß auf eine von dem Baum ausgehende Gefahr hindeuten.Dazu muss zweimal jährlich eine sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung durchgeführt werden – und zwar im belaubten und unbelaubten Zustand eines Baumes. Dieser Kontrollpflicht ist die Stadt Osnabrück nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nachgekommen.Kein Verstoß der GemeindeDa Symptome der Wurzelfäule nach Aussage eines Sachverständigen von denen des bei der Kontrolle festgestellten Miniermottenbefalls überlagert werden können, wollte das Gericht keinen Verstoß der Gemeinde gegen ihre Verkehrssicherungspflicht feststellen.Die Klage der Kirchengemeinde wurde daher als unbegründet zurückgewiesen, zumal der Baum letztlich erst im Rahmen der als katastrophal bezeichneten Wetterbedingungen umstürzte.
(Quelle VersicherungsJournal 22.1.2006)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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