Auch wenn sich ein Leasingnehmer im Leasingvertrag pauschal mit der Weitergabe von Vertragsdaten an die Schufa einverstanden erklärt hat, so darf der Leasinggeber diese Daten nur nach einer sorgfältigen Interessenabwägung an die Schutzgemeinschaft weiterleiten.Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 14. Dezember 2006 entschieden (Az.: I-10 U 69/06).Streit um RestwertIn dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger ein Firmenfahrzeug geleast. Am Ende der Leasingzeit kam es wegen des Fahrzeugrestwertes zum Streit. Der Kläger wehrte sich gegen die Höhe des nach seiner Meinung ohne weitere Erläuterung von dem Leasinggeber festgesetzten Restwerts.Trotz einer langjährig positiven Geschäftsverbindung schwärzte der Leasinggeber seinen Kunden daraufhin bei der Schufa an. Dabei berief er sich auf den Leasingvertrag, in welchem sich der Leasingnehmer pauschal mit der Weitergabe seiner Daten an die Schufa einverstanden erklärt hatte.Der Kläger fürchtete um seinen guten Ruf und forderte den Leasinggeber mit Hilfe seines Rechtsanwalts dazu auf, die negative Schufa-Auskunft zurückzuziehen. Doch der Leasinggeber stellte sich stur. Die Sache ging daraufhin vor Gericht.Fehlende InteressenabwägungDort erlitt das Leasingunternehmen eine Niederlage. Nach Auffassung des Gerichts hat vor Weitergabe von Daten an die Schufa eine umfassende Interessensabwägung stattzufinden. Das schreibe das Bundesdatenschutzgesetz zwingend vor. Dabei müsse in jedem Fall das schutzwürdige Interesse des Betroffenen berücksichtigt werden.Nach Überzeugung der Richter ist im zu entscheidenden Fall aber eine Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Leasingnehmers sowie den Interessen des Leasinggebers beziehungsweise der Schufa unterblieben.Denn ohne im Geringsten auf den Einwand des Klägers bezüglich des Fahrzeugrestwertes einzugehen, beauftragte das Leasingunternehmen ein Inkassounternehmen mit der Durchsetzung seiner Forderung und informierte gleichzeitig die Schufa.Löschung der DatenDas aber war nach Ansicht des Gerichts trotz der pauschalen Einverständniserklärung des Klägers, dass seine Daten an die Schutzgemeinschaft weitergegeben werden dürfen, nicht zulässig. Denn andernfalls hätte es derjenige, der für sich in Anspruch nimmt, bestimmte Forderungen durchzusetzen, in der Hand, mit der Ankündigung einer Schufa-Meldung Druck auszuüben.Der Leasinggeber wurde von dem Gericht dazu verurteilt, darauf hinzuwirken, dass die Schufa den entsprechenden Eintrag löscht. Außerdem wurde er zur Zahlung der Prozess- und Anwaltskosten des Klägers verurteilt.Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.
(Quelle VersicherungsJournal 12.01.2007)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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