Anlieger müssen zwangsläufige Immissionen einer Straße dulden, wenn diese ein zumutbares Maß nicht überschreiten. Wird der Sockel eines Gebäudes durch die Einwirkung von Streusalz beschädigt, so ist die Gemeinde in der Regel nicht zum Schadenersatz verpflichtet.Mit diesem kurz vor Beginn des Winters bekannt gewordenen Urteil vom 17. Mai 2006 hat das Oberlandesgericht Jena die Schadenersatzansprüche eines Hausbesitzers zurückgewiesen, dessen Gebäude durch aggressives Streusalz in Mitleidenschaft gezogen wurde.Sandsteinsockel beschädigtNach Mitteilung des Anwalt-Suchservice steht das Haus des Klägers am Rande einer kopfsteingepflasterten Fußgängerzone. In unmittelbarer Nähe des Gebäudes befindet sich eine Bushaltestelle.Bei winterlicher Witterung hatte die Gemeinde vor dem Haus wiederholt mit Tausalz gestreut. Dadurch entstand eine mit Wasser verdünnte Kochsalzlösung, die den Sandsteinsockel des Gebäudes beschädigte. Der Kläger machte daraufhin Schadenersatzansprüche von rund 2.600 Euro geltend.Als die Gemeinde nicht zahlen wollte, ging die Sache zu Gericht. Dort handelte sich der Gebäudebesitzer eine Niederlage ein.Gemeinde hat die Wahl der MittelGrundsätzlich, so das Gericht, war die Gemeinde aus Gründen der Verkehrssicherheit dazu verpflichtet, den entsprechenden Abschnitt von Schnee und Eis freizuhalten. Das ergebe sich in diesem Fall allein schon aus der Tatsache, dass der Bereich wegen der Bushaltestelle von vielen Passanten genutzt wurde.Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Streumitteln darf ein Verkehrssicherungs-Pflichtiger aber grundsätzlich das Mittel wählen, das ihm am geeignetsten erscheint. Eine Pflicht, die Auswahl zum Beispiel auf Split zu beschränken, um eine Gefährdung von Haussockeln zu verhindern, besteht nach Auffassung des Gerichts nicht.Ortsübliche Streuung muss hingenommen werdenDer Streudienst muss lediglich darauf achten, dass das Streumittel „verwendungsgerecht” auf Gehwege und Straßen aufgebracht wird. Das aber hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch der Kläger nicht bestritten.Nach Auffassung des Gerichts muss eine ortsübliche Streuung, die das zumutbare Maß nicht überschreitet, von den Anliegern hingenommen werden. Wird dabei ein Gebäude beschädigt, so kann der Verkehrssicherungspflichtige nicht zum Schadenersatz herangezogen werden.Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.
(Quelle VersicherungsJournal 10.11.2006)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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