Stehen mehrere gleichartige Operationsmethoden zur Verfügung, so muss ein Arzt seinen Patienten hierüber aufklären – und ihm die Möglichkeit anbieten, sich eine der Methoden aussuchen zu können. Andernfalls macht er sich schadenersatzpflichtig.Das hat nach einer Mitteilung des Anwalt-Suchservice das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 12. Oktober 2006 entschieden (Az.: 5 U 456/06).Zwei unterschiedliche MethodenEine Frau wollte sich in einer Klinik eine Zyste am rechten Eierstock entfernen lassen. Wegen der nach seiner Meinung geringeren körperlichen Belastung für die Patientin entschloss sich ihr Operateur zu einer ambulanten, endoskopischen Operation (Laparoskopie).Eine durchaus mögliche Operation mit einem medizinisch gleichwertigen offenen Bauchschnitt (Laparotomie) bot er der Frau nicht an.Bei der Endoskopie erlitt die Patientin Verletzungen im Bereich des Dünndarms und des Harnleiters. Die Frau musste daher sowohl stationär als auch ambulant weiterbehandelt werden.Die dadurch entstandenen Kosten forderte der Krankenversicherer der Frau von dem Gynäkologen wegen angeblicher Behandlungsfehler zurück.Verletzung der medizinischen AufklärungspflichtWeil der Arzt jegliche Verantwortung bestritt, traf man sich vor Gericht wieder. Dort erlitt der Gynäkologe eine Niederlage. Die Richter verurteilten ihn beziehungsweise seine Versicherung dazu, dem Krankenversicherer knapp 10.000 Euro Schadenersatz zu zahlen.Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Mediziner seine Patientin nur unzureichend aufgeklärt und sie so ohne eine rechtswirksame Einwilligung operiert hat. Daher sei der Arzt zum Schadenersatz verpflichtet.Der Arzt hätte der Frau den Bauschnitt als Alternative zur Endoskopie anbieten müssen. Das aber habe er versäumt und sie so der Möglichkeit beraubt, sich für die durchaus gleichwertige Operationsmethode entscheiden zu können.Nach Auffassung des Gerichts hätte der Operateur nur dann auf eine umfassende Aufklärung der Patientin verzichten dürfen, wenn es sich bei der von ihm favorisierten endoskopische Operationsmethode um die allgemein anerkannte medizinische Standardmethode gehandelt hätte.
(Quelle VersicherungsJorunal 04.12.2006)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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