Das Bundeskabinett hat vorgestern das Rentenversicherungs-Altersgrenzen-Anpassungsgesetz beschlossen, mit dem im Kern das Rentenalter schrittweise von heute 65 auf künftig 67 angehoben wird. Die Auswirkungen sind erheblich und schließen auch private Versicherungsverträge und deren Zertifizierung sowie Besteuerung ein. Für im Ausland lebende Rentner sollen Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung entfallen.„Die Rentenbezugsdauer hat sich in den letzten 40 Jahren im Durchschnitt um rund sieben Jahre auf nunmehr 17 Jahre erhöht”, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in seiner Begründung zu dem Gesetz mit dem sperrigen Namen, das die „Rente mit 67” einführen soll.Und weitere Probleme listet das BMAS auf: „Zu wenig ältere Menschen sind am Erwerbsleben beteiligt.” Außerdem werde schon bald „die Zahl junger qualifizierter Erwerbspersonen zurückgehen”. Damit sieht das BMAS Gefahren für „die Wettbewerbsfähigkeit am Wirtschaftsstandort Deutschland”, aber auch Risiken für die Rentenversicherung.Ab Jahrgang 1947 geht es rauf mit dem RentenalterDie ist zwar mit den letzten Reformen demografiesicherer umgestaltet worden, allerdings sieht das BMAS weiteren Handlungsbedarf. Dieser wird durch die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen auf 67 zumindest für die Regelaltersrente umgesetzt (VersicherungsJournal 27.10.2006).Dazu werden insbesondere der § 35 SGB VI und die nachfolgenden Paragrafen geändert sowie ein neuer § 235 eingefügt, der die Stufen der Anhebung ab Jahrgang 1947 bis einschließlich Jahrgang 1963 beschreibt.Anhebung der Regelaltersgrenze
Geburtsjahr Anhebung um auf Alter
1947 1 Monat 65 und 1 Monat
1948 2 Monate 65 und 2 Monate
1949 3 Monate 65 und 3 Monate
1950 4 Monate 65 und 4 Monate
1951 5 Monate 65 und 5 Monate
1952 6 Monate 65 und 6 Monate
1953 7 Monate 65 und 7 Monate
1954 8 Monate 65 und 8 Monate
1955 9 Monate 65 und 9 Monate
1956 10 Monate 65 und 10 Monate
1957 11 Monate 65 und 11 Monate
1958 12 Monate 66
1959 14 Monate 66 und 2 Monate
1960 16 Monate 66 und 4 Monate
1961 18 Monate 66 und 6 Monate
1962 20 Monate 66 und 8 Monate
1963 22 Monate 66 und 10 Monate
Ab 1964 2 Jahre 67
Schutzklausel gegen RentenkürzungAngepasst werden außerdem die Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher von Teilrenten insbesondere nach § 34 Absatz 3 SGB VI. Diese steigen leicht an und beziehen sich auf die Bezugsgröße statt auf den aktuellen Rentenwert. Damit sollen die Hinzuverdienstgrenzen wieder „unmittelbar an die Lohnentwicklung gebunden” werden.Grund dafür ist auch, dass die aktuellen Renten nicht mehr selbstverständlich der Lohnentwicklung angepasst werden. Mit Hilfe einer „Schutzklausel” im neuen § 68a SGB VI werden nämlich die bereits seit einiger Zeit ausgesetzten Rentenkürzungen, die eigentlich in Anpassung an die Lohnentwicklung notwendig wären, dauerhaft festgeschrieben.Gleichzeitig müssen unterlassene Kürzungen nachgeholt werden, und zwar durch eine Halbierung von Erhöhungen in den Jahren, in denen eigentlich eine solche vorzunehmen wäre.Im Ausland gibt es keinen Beitragszuschuss mehrEine Anpassung erfolgt bei dem Krankenversicherungs-Zuschuss für freiwillig versicherte oder privat versicherte Rentner nach § 106 SGB VI. Durch einen kleinen Einschub will das BMAS eine Verwaltungserleichterung erreichen, wenn Rentner im Ausland leben und dort in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, was einen Zuschuss aus der deutschen Rentenversicherung grundsätzlich ausschließt.Das Bundessozialgericht hatte nämlich verlangt, dass diese ausländische Krankenversicherung eine mit der deutschen Krankenkasse im Wesentlichen vergleichbare Leistung erbringen müsse. „Um Rechtsstreitigkeiten zu umgehen, wird daher diesem Personenkreis oftmals ohne weitere Prüfung ein Beitragszuschuss zur ergänzenden privaten Versicherung gewährt”.Darin erkennt das BMAS eine Ungleichbehandlung in der deutschen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentnern, die keinen Zuschuss zu einer privaten Ergänzungsversicherung bekommen können, obwohl sie diese unter Umständen im Ausland benötigen.Nun soll kein im Ausland lebender, nach dortigen Bestimmungen pflichtversicherter Rentner mehr einen Beitragszuschuss bekommen können, eine Gleichwertigkeitsprüfung will das Ministerium damit den Sozialversicherungs-Trägern ersparen.Grenze für Versicherungsleistung steigt um zwei JahreEine wichtige Änderung wird zwar erst ab 1.1.2012 wirksam, verändert aber die Produktgestaltung und den Verkauf privater Versicherungen. Denn der § 52 EStG soll so verändert werden, dass eine Förderung von Altersvorsorge-Verträgen nach § 10 EStG nur möglich ist, wenn eine Auszahlung vor Alter 62 statt bisher 60 ausgeschlossen ist.Das bedeutet konkret, dass Riester- und Basisrenten ab dem 1.1.2012 nicht mehr verkauft werden dürfen, wenn sie vor 62 eine Leistung erbringen und im Fall der Riester-Verträge auch keine Zertifizierung mehr erhalten.Ab 2012 verkaufte Versicherungen nach Schicht 3 wie Kapitallebens- oder Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht werden ebenfalls steuerlich entsprechend anders behandelt, das heißt die hälftige Besteuerung der Erträge kann dann nur noch in Anspruch genommen werden, wenn die Auszahlung nicht vor Alter 62 erfolgt.Altersteilzeit noch dieses Jahr vereinbarenDas Rentenversicherungs-Altersgrenzen-Anpassungsgesetz soll am 1.1.2008 in Kraft treten. Mit der Verabschiedung durch das Bundeskabinett kann es nun in die parlamentarische Beratung, wo im Gegensatz zur Gesundheitsreform mit vergleichsweise wenig Widerstand gerechnet wird.Laut Frankfurter Allgemeine Zeitung haben Teilnehmer der Altersteilzeit einen kurzen Aufschub gewonnen, denn der Stichtag für eine Vereinbarung lautet nun doch nicht 29. November (VersicherungsJournal 23.11.2006), sondern 31. Dezember diesen Jahres(Quelle VersicherungsJournal 01.12.2006)Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling- Versicherungsmakler- juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de