27.11.2006
Sozialversicherungsbeiträge für Null-Leistung

Nicht jeder Arbeitnehmer, für den der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abführen muss, hat Anspruch auf eine entsprechende Versicherungsleistung. Wer über die Regelaltersgrenze hinaus arbeitet, den bestraft bisweilen das Sozialgesetzbuch.Wir müssen alle länger arbeiten. In dieser Hinsicht sind sich die Politiker und Sozialwissenschaftler hierzulande einig. Dafür werden die Regelaltersgrenzen stufenweise angehoben (VersicherungsJournal 27.10.2006). Doch gilt das natürlich nicht für Rentner.Beispiel aus der Praxis...Das musste auch der Geschäftsführer eines kleinen Wirtschaftsverbandes in Bonn erfahren. Jedenfalls war er sehr überrascht, als er Post von der Deutschen Rentenversicherung Bund auf seinem Schreibtisch vorfand.Denn der Rentenversicherungsträger forderte seinen Verband auf, er möchte doch bitte die ausstehenden Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Arbeitnehmer Jürgen C. (Name von der Redaktion geändert) überweisen. Für den Geschäftsführer eines Wirtschaftsverbandes im Angestelltenverhältnis ist das auch richtig....eines weiterbeschäftigten RentenbeziehersDoch C. hat die Regelaltersgrenze von 65 schon überschritten, bezieht eine kleine gesetzliche und eine dickere Betriebsrente von seinem ehemaligen Arbeitgeber, für den er viele Jahre als Jurist in leitender Stellung gearbeitet hat.Die Arbeit als Geschäftsführer hatte er deshalb angenommen, weil er länger arbeiten wollte, als es die Politik verlangt. Außerdem bringt ihm diese Beschäftigung auch noch ein Zubrot, nämlich die Differenz zu seinem alten Gehalt und den Rentenbezügen.Nicht im Sinn des GesetzgebersDas aber ist nicht im Sinne des Gesetzgebers. Dafür gibt es im Sozialgesetzbuch III und VI wenig bekannte Paragrafen, die solches Tun verhindern sollen. Denn danach müssen für Beschäftigte, die schon eine volle Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Eine Leistung dafür gibt es allerdings nicht.Nur der Arbeitgeberanteil wird verlangtZwar verzichtet der Gesetzgeber in solchen Fällen nach § 5 Absatz 4 Nr. 1 SGB VI auf den Arbeitnehmeranteil. Nur der Arbeitgeberanteil muss gezahlt werden. Das regelt der § 172 Absatz 1 SGB VI. „Für Beschäftigte, die als Bezieher einer Vollrente wegen Alters versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären”.Auch die Arbeitslosenversicherung hält die Hand aufUnd das gilt nicht nur für die gesetzliche Rentenversicherung. Auch die Arbeitslosenversicherung verlangt ihren Anteil an den Bezügen der über die Regelaltersgrenze hinaus Beschäftigten.Auch hierbei bleiben die Arbeitnehmer selbst, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, laut § 28 SGB III versicherungsfrei. Sie bekommen schließlich keine Leistungen bei Arbeitslosigkeit mehr. Doch der Arbeitgeberanteil ist nach § 346, Absatz 3 SGB III vom Arbeitgeber zu entrichten
(Quelle VersicherungsJournal 21.11.2006)


Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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