Wird ein Kunde in einem Getränkemarkt durch eine explodierende Getränkeflasche verletzt, weil der Verkaufsraum nicht klimatisiert war, so ist der Händler nicht zum Schadenersatz verpflichtet.Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz mit Urteil vom 31. Oktober 2006 entschieden (Az.: VI ZR 223/05).Fehlende KühlungDer Kläger war bei hochsommerlichen Temperaturen als Kunde eines Getränkemarktes bei der Explosion einer kohlensäurehaltigen Limonadenflasche erheblich verletzt worden.Vor Gericht machte er geltend, dass es nur deswegen zu der Explosion der Flasche gekommen sei, weil die Getränke in dem Laden trotz der herrschenden Witterung nicht kühl verwahrt worden seien.Doch wie bereits in den Vorinstanzen hatte der Mann auch beim Bundesgerichtshof mit seiner Klage keinen Erfolg.Keine generelle HaftungsverpflichtungWer eine Gefahrenlage schafft, ist zwar nach Meinung des BGH grundsätzlich dazu verpflichtet, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist nach Auffassung des Gerichts im praktischen Leben aber nicht zu erreichen.Eine Haftungsverpflichtung besteht aber erst dann, wenn trotz einer offenkundigen Gefahr keine zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann von einem Einzelhändler aber keine Klimatisierung seiner Geschäftsräume verlangt werden – so das Gericht. Zu großer AufwandDas Risiko, dass eine kohlensäurehaltige Getränkeflasche explodiert, wird nach Ansicht der Richter nämlich durch eine Kühlung nicht so signifikant verringert, dass es den Aufwand einer Klimatisierung rechtfertigen könnte.Im Übrigen würde eine Kühlung für den Kunden eines Getränkemarktes ihrerseits ein Explosionsrisiko mit sich bringen, etwa wenn er eine Flasche mit einer warmen Hand berührt oder sie in ein warmes Fahrzeug stellt.Nach Aussage eines von dem Gericht befragten Sachverständigen beruht das Explosionsrisiko kohlensäurehaltiger Getränkeflaschen im Wesentlichen auf vorhandenen Mikrorissen. Dieses Risiko hat der Gesetzgeber nach Aussage des BGH aber dem Hersteller zugewiesen, der gegebenenfalls im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes in die Pflicht genommen werden kann.
(Quelle VersicherungsJournal 03.11.2006)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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