16.10.2006
Trunkenheitsfahrt mit Folgen

Wer sich zu einem erkennbar angetrunkenen Fahrer ins Auto setzt, muss im Falle eines Unfalls damit leben, dass seine Schadenersatzansprüche gekürzt werden. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 9. Januar 2006 entschieden (Az.: 12 U 958/04).Nach einer Meldung der Deutschen Anwaltsauskunft hatte sich der Kläger nach einer feuchtfröhlichen Feier von einem sichtbar angetrunkenen Bekannten in dessen Pkw nach Hause fahren lassen wollen.Schmerzensgeld gekürztDoch die Fahrt endete an einem Baum. Dabei erlitt der Mann eine schwere Verletzung der Wirbelsäule mit der Folge einer Querschnittslähmung.Die Versicherung des Fahrers billigte dem Beifahrer ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro zu. Die Zahlung einer höheren Entschädigung lehnte der Versicherer mit der Begründung ab, dass den Beifahrer ein Mitverschulden an seiner Verletzung treffe. Denn es sei ein Unterschied, ob man sich einem nüchternen oder einem angetrunkenen Fahrer anvertraue.Wer sich in Gefahr begibt ...Dem schloss sich das Gericht an. Wer sich zu einem sichtbar angetrunkenen Fahrer ins Auto setze, begebe sich bewusst in Gefahr. Werde er bei einem anschließenden Unfall verletzt, so treffe ihn ein Mitverschulden. Seine Schadenersatzansprüche seien daher gemäß § 254 BGB zu kürzen. Das gelte auch im Fall einer schweren Verletzung, wie etwa einer Querschnittslähmung.Im zu entscheidenden Fall bewerteten die Richter das Mitverschulden des Klägers mit einem Drittel. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 07.09.2006)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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