Eine verglaste Wohnungstür sollte verschlossen sein, wenn der Mieter seine Wohnung verlässt. Ansonsten muss die Hausratversicherung bei Einbruch nicht zahlen, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) mit Urteil vom 2. August 2005 (Az.: 3 U 34/05).
Wer sich nicht um den Versicherungsschutz bringen möchte, sollte die Wohnungstür stets abschließen, warnt die Deutsche Anwaltauskunft. Denn Eingangstüren mit einfachen Glasfenstern stellten ansonsten kein ernsthaftes Hindernis für Einbrecher dar.
Tür mit einfachen Glasscheiben riskant
Im strittigen Fall verließ der Mieter seine Wohnung über Nacht, zog aber die Eingangstür nur zu, ohne abzuschließen. Die Tür hatte außen einen nicht drehbaren Türknauf und innen eine Klinke. Die obere Hälfte der Tür bestand aus Einfach-Glasscheiben. Nachts schlugen Einbrecher die Scheibe ein, griffen durch und öffneten die Tür mit der Klinke.
Als der Mann den Einbruch am nächsten Tag bemerkte, benachrichtigte er die Polizei. Ebenso informierte er seinen Hausratversicherer. Der lehnte jedoch die Schadenregulierung ab. Begründung: Der Mieter habe einfachste Sicherheitserwägungen nicht angestellt und damit grob fahrlässig gehandelt.
Einbrechern die Arbeit zu leicht gemacht
Die Richter schlossen sich der Ansicht des Versicherers an. Der Bestohlene hätte die Tür abschließen müssen. Da er das nicht tat, sei dies ein schwerer Verstoß gegen normale Sicherheitsvorkehrungen. Eine mit einfachen Glasfenstern versehene Eingangstür könne ohnehin nur völlig unzureichenden Einbruchsschutz gewährleisten.
Daher würde jedem vernünftigen Menschen einleuchten, dass diese Art von Wohnungstüren zumindest nachts immer abgeschlossen werden müssen. Der Kunde hatte nach Ansicht der Richter sogar besonderen Anlass zur Vorsicht gehabt, da ihm zwei Monate zuvor Sachen vom Dachboden des Mehrparteienhauses entwendet worden waren. Der Bestohlene ging nach dem Einbruch leer aus.
(Quelle VersicherungsJournal 06.01.2006)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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