Dass ein mutiger Einsatz, einen Gepäckdieb aufzuhalten, nicht in jedem Fall durch den Hausratversicherer belohnt wird, musste jüngst ein Versicherter aus Nordrhein-Westfalen erfahren.Der Mann war mit seinem Mercedes im benachbarten Polen unterwegs, um dort mit ein paar Freunden auf die Jagd nach wohl eher harmlosen Tieren zu gehen.Plötzlich und unerwartet...Weil man sich in der Jagdhütte selber versorgen musste, machte der spätere Kläger an einem polnischen Supermarkt halt, um sich und seine Weggefährten für die Zeit des Jagdaufenthaltes mit Lebensmitteln zu versorgen.Sein Fahrzeug ließ er unverschlossen. Auch den Zündschlüssel ließ er stecken, denn einer seiner Freunde blieb am Fahrzeug stehen. Plötzlich und unerwartet sprangen zwei Unbekannte in das Fahrzeug und fuhren los.Obwohl er sich an dem Fahrzeug festklammerte, gelang es dem Freund des Klägers nicht, die Täter aufzuhalten. Er wurde vielmehr mitgeschleift und musste später im Krankenhaus behandelt werden.Räuberischer DiebstahlBesonders ortskundig waren die Täter aber wohl nicht. Denn sie starteten ihre Flucht in eine Sackgasse. Als sie wendeten und zurückkamen, stellte sich ihnen der inzwischen alarmierte Kläger in den Weg, musste allerdings zur Seite springen, als die Täter mit hoher Geschwindigkeit auf ihn zufuhren.Bei dem Diebstahl wurde nicht nur das Fahrzeug entwendet, sondern mit ihm das gesamte Reisegepäck. Für dieses verlangte der Kläger von seiner Hausratversicherung Ersatz. Dabei berief er sich auf § 12 der Hausratversicherungs-Bedingungen (VHB 92), nach denen Schäden auch bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten versichert seien, was auch für Raub gelte.Als der Versicherer nicht zahlen wollte, zog der Mann vor Gericht. Dort erlitt er eine Niederlage.Nach Ansicht der Richter habe es sich nicht um einen Fall von Raub, sondern lediglich um räuberischen Diebstahl gehandelt. Der aber sei gemäß § 5 1d der VHB 92 nur dann versichert, wenn er sich in einem Gebäude, nicht aber auf der Straße ereigne.Vergebliche RettungsversucheAuch die Tatsache, dass sich der Versicherte den Tätern entgegengestellt habe, nachdem sie das Fahrzeug samt Reisegepäck entwendet hatten, ändere daran nichts. Der Tatbestand des Raubes sei dadurch nicht erfüllt worden.Denn das Gewahrsam des Klägers über die entwendeten Gegenstände sei in dem Augenblick gebrochen worden, in dem die Täter mit dem Fahrzeug davon fuhren.Es nützte dem Kläger auch nichts, dass sein Freund todesmutig versucht hatte, die Täter aufzuhalten, indem er sich an dem Fahrzeug festklammerte. Denn bei Fällen eines Raubes würde der Außenversicherungsschutz der Hausratversicherung nur für den Versicherungsnehmer selbst sowie für Personen gelten, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten.Das sei bei seinem Freund aber nicht der Fall, so das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. März 2006 (Az.: 20 U 177/05).
(Quelle VersicherungsJournal 18.07.2006)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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