18.09.2006
Drogen und Alkohol im Straßenverkehr

Dass Autofahrern unter Rauschmitteleinfluss die Fahrerlaubnis kosten kann, ist kein Geheimnis. Doch dass selbst ein Beifahrer, der sich ganz bewusst nicht ans Steuer seines Fahrzeuges gesetzt hat, seinen Führerschein verlieren kann, dürfte manche ein wenig überraschen.So geschehen in einem kürzlich veröffentlichten Fall aus Baden Württemberg (Beschluss Verwaltungsgericht Stuttgart vom 10. Februar 2006, Az.: 10 K 3224/05, rechtskräftig).Haschisch genaschtDer Kläger war Anfang letzten Jahres als Beifahrer in seinem Pkw unterwegs. Bei einer Polizeikontrolle wurde nicht nur der Fahrer, sondern auch der Kläger überprüft. Nach einer Blutentnahme stellte sich heraus, dass der Mann mit einem Blutalkoholgehalt von 1,39 Promille nicht nur unter Alkohol, sondern nach dem Genuss von Cannabis auch unter Drogen stand.Obwohl er nicht selber gefahren war, entzog ihm das zuständige Landratsamt daraufhin die Fahrerlaubnis. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Mann keinen Erfolg.Auch bei nur gelegentlichem KonsumGrundsätzlich, so das Gericht, fehle es einem Führerscheinbesitzer an der nötigen Fahreignung, der regelmäßig Cannabis zu sich nehme.Das gelte selbst bei einem nur gelegentlichen Konsum, wenn ein Kraftfahrer zusätzlich Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen zu sich nehme und nicht zwischen Fahren und Konsum trennen könne.Dabei sei es gleichgültig, ob man als Fahrer oder Beifahrer seines Fahrzeuges auffällig geworden sei. Entscheidend sei ausschließlich die Frage, ob ein Führerscheinbesitzer zwischen dem Genuss von Rauschmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne. Kein PardonDas aber sei in der zu entscheidenden Sache nicht der Fall gewesen, zumal auch der Fahrer des Fahrzeuges unter Drogeneinfluss gestanden habe.Dass die Gerichte bei Drogenkonsum kein Pardon kennen, beweist auch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin. In dem dort entschiedenen Fall wurde einem Autofahrer nach einmaligem Genuss von Drogen die Fahrerlaubnis entzogen (Quelle VersicherungsJournal 12.09.2006)Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling- Versicherungsmakler- juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de