Wer sich nach einem anstrengenden Tag ins Bett legt, ohne abzuwarten, dass die zuvor angestellte Spül- oder Waschmaschine ihren Dienst beendet hat, handelt nicht grob fahrlässig. Der Hausratversicherer muss daher den entstanden Schaden bezahlen.Mit dieser Entscheidung vom 23. Mai 2006 hat das Amtsgericht Köln einer hausratversicherten Frau zu einer Schadenzahlung von etwas mehr als 500 Euro verholfen (Az.: 144 C 41/06).Grob fahrlässig?Nach einer Mitteilung des Anwalt-Suchservice hatte die Klägerin am Abend ihre Spülmaschine angestellt und war kurz darauf ins Bett gegangen. Als sie am anderen Morgen aufwachte, stand ein Teil der Wohnung unter Wasser.Ihr Hausratversicherer lehnte eine Regulierung des Schadens ab. Denn nach seiner Auffassung habe die Frau grob fahrlässig gehandelt. Sie hätte erst nach Ende des Reinigungsvorgangs zu Bett gehen dürfen und wäre außerdem dazu verpflichtet gewesen, zuvor die Wasserzufuhr abzudrehen.Das sah das Gericht anders. Es bescheinigte dem Versicherer, völlig lebensfremd zu sein.Ab ins BettNach einem anstrengenden Tag könne man durchaus zu der Entscheidung kommen, dass noch Wäsche und Geschirr zu waschen seien, ohne sich aber imstande zu sehen, den Abschluss der maschinellen Reinigungsvorgänge „vor Eintritt der nächtlichen Regenerationsphase” abzuwarten.Komme es in solchem Fall zu einem Wasserschaden, liege nur dann ein Fall grober Fahrlässigkeit vor, wenn besondere Umstände, wie etwa ein besonders alter Schlauch oder eine auffällige Fehleranfälligkeit der Maschine hinzukommen würden. Das aber sei in der zu entscheidenden Sache nicht der Fall.Ein seiner Entscheidung bezog sich das Gericht ausdrücklich auf Urteile höherer Instanzen, wie etwa der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5.5.2004 (VersicherungsJournal 1.6.2004). Darin sei es allerdings nicht um den Nachtbetrieb, sondern um andere Sachverhalte gegangen.Streit um TeppichbodenDer Hausratversicherer musste aber auch noch in einem anderen Punkt eine Niederlage einstecken. Er hatte nämlich bestritten, dass der komplette Teppichboden wegen des Wasserschadens ausgetauscht werden müsse.Dazu das Gericht: „Wenn aus einer Maschine Wasser ausläuft und Teppichboden beschädigt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der gesamte Teppichboden ausgetauscht werden muss, weil anzunehmen ist, dass er nicht nur feucht, sondern auch in erheblichem Ausmaß über das fließende Wasser verunreinigt worden ist. Wie ein Teilaustausch aussehen soll, ist zudem unverständlich.”Die Entscheidung kann im Wortlaut auf den Internetseiten des Gerichts nachgelesen werden. Dazu muss in die Suchmaske das oben genannte Aktenzeichen eingegeben werden.
(Quelle VersicherungsJournal 25.08.2006)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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