An die Verkehrssicherungs-Pflicht beim Rasenmähen dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Das hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 20. Juli 2006 entschieden und damit die Forderungen eines Autofahrers als unbegründet zurückgewiesen (Az.: 8 U 23/06).Der Kläger befuhr eine außerörtliche Umgehungsstraße, als beim Vorbeifahren an einem motorbetriebenen Rasenmäher ein Stein gegen die Tür seines Fahrzeuges flog. Zum Zeitpunkt des Vorfalls war ein städtischer Mitarbeiter damit beschäftigt, die entlang der Straße führende Rasenfläche zu mähen.Kein Verstoß gegen Verkehrssicherungs-PflichtAls der Autofahrer den Schaden an seinem Fahrzeug von der Gemeinde erstattet haben wollte, stellte diese sich quer. Denn aus ihrer Sicht hatte sie alles Erforderliche getan, um eine Gefährdung Dritter zu vermeiden.Daraufhin ging die Sache vor Gericht. Bei der Beweisaufnahme stellte sich heraus, dass der Rasenmäher zum Zeitpunkt des Vorfalls sowohl mit einem Auffangkorb als auch mit einem seitlichen Blechschutz ausgerüstet war. Darüber hinaus gab der Mitarbeiter der Gemeinde zu Protokoll, die zu mähende Rasenfläche vor Inangriffnahme der Arbeiten nach Steinen abgesucht zu haben.Damit habe die Gemeinde ihrer Verkehrssicherungs-Pflicht ausreichend genügt, meinte das Gericht. Weitere Schutzmaßnahmen könnten nicht verlangt werden. Komme es trotz allem zu einem Schaden, so habe der Geschädigte schlichtweg Pech gehabt.Straße muss nicht gesperrt werdenDie Anforderungen an die Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen dürften nicht überspannt werden. Zumutbar seien nur solche Maßnahmen, die mit einem vertretbaren wirtschaftlichen und technischen Aufwand erreichbar seien und nachweislich zu einem besseren Schutz führen würden.Zu beachten sei, dass eine Gemeinde keine Arbeiten durchführe, die in ihrem eigenen Interesse lägen und für sie mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden seien. Bei Rasenmäharbeiten gehe es ausschließlich darum, im Interesse der Verkehrsteilnehmer mögliche Sichtbehinderungen zu beseitigen.Anders sei der Fall nur dann zu beurteilen, wenn zum Beispiel die Rasenflächen zwischen einzelnen örtlichen Parkbuchten gemäht würden. Hier könne es wegen der unmittelbaren Nähe zu Fußgängern und Fahrzeugen geboten sein, Handrasenmäher zu benutzen und Absperrplanen aufzuspannen.Derartige Maßnahmen könnten aber an längeren Straßenabschnitten im außerörtlichen Bereich ebenso wenig verlangt werden wie etwa das Sperren des entsprechenden Abschnitts.(Quelle VersicherungsJournal 03.08.2006)Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling- Versicherungsmakler- juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de