31.07.2006
Wenn einer eine Reise tut

Reisebüros sind nur in eingeschränktem Rahmen zur Versicherungsberatung verpflichtet. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 25. Juli 2006 entschieden (Az.: X ZR 182/05).Der Kläger hatte in einem Reisebüro eine dreimonatige USA-Reise gebucht.Schaden durch Abbruch der ReiseDabei wurde er zwar auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittskosten-Versicherung hingewiesen, eine Reiseabbruch-Versicherung wurde ihm aber nicht angeboten. Die Reiserücktrittskosten-Versicherung schloss der Mann bei Buchung der Reise ab.Bereits während des Hinfluges musste der Kläger die Reise abbrechen. Dadurch entstand ihm ein Schaden von rund 4.000 Euro. Sein Versuch, sich dieses Geld von dem Reiserücktrittskosten-Versicherer erstatten zu lassen, war zum Scheitern verurteilt, weil es sich nicht um einen Rücktritt vor Reisebeginn, sondern um den Abbruch einer bereits angetretenen Reise handelte.Klage wegen BeratungsfehlerDaraufhin verklagte der Mann sein Reisebüro, weil er sich von diesem nicht ausreichend beraten fühlte. Denn seiner Ansicht nach hätte man ihn bei der Buchung der Reise darauf hinweisen müssen, auch eine Reiseabbruch-Versicherung abschließen zu können.Sowohl das Amts- als auch das Landgericht wiesen die Klage ab. Sie begründeten das damit, dass Reisebüros nicht dazu verpflichtet seien, ihre Kunden ungefragt auf die Möglichkeit des Abschlusses einer entsprechenden Versicherung hinzuweisen.Dem schlossen sich die Richter des Bundesgerichtshofs an.Nur eingeschränkte BeratungspflichtGrundsätzlich, so der BGH, seien Reisebüros lediglich dazu verpflichtet, ihre Kunden bei der Auswahl und Zusammenstellung einer ihren Wünschen entsprechenden Reise zu beraten. Eine Beratung in Versicherungsfragen gehöre dazu nicht. Die Frage sei anders zu beurteilen, wenn ein Reisebüro ähnlich wie ein Reiseveranstalter auftrete. Dann könne durchaus eine Pflicht zur Versicherungsberatung bestehen. Allerdings müsste der Kunde auch dann lediglich auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reisekosten-Rücktritts- und Rücktransport-Versicherung hingewiesen werden, nicht aber auf weitere Reise-Versicherungen, wie etwa eine Reiseabbruch-Versicherung.Auch eine verhältnismäßig lange Reisedauer sowie ein hoher Reisepreis seien kein Grund, Reisebüros und -veranstaltern weitergehende Aufklärungspflichten aufzuerlegen.KommentarDas BGH-Urteil lehrt, dass man vor Reiseantritt nicht nur sein Reisebüro, sondern auch seinen Versicherungsvermittler aufsuchen sollte. Warum allerdings Reiseveranstalter und -büros lediglich auf einige wenige Versicherungen hinweisen müssen, ist nicht nachzuvollziehen. Denn wenn das Gericht Reisende vor finanziellen Katastrophen schützen wollte, müssten Veranstalter und Büros bei Auslandsreisen zumindest dazu verpflichtet werden, den Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung zu empfehlen. Auch die strittige Reiseabbruch-Versicherung sollte eigentlich zum Beratungsumfang gehören.Den Richtern muss allerdings zugute gehalten werden, dass der Gesetzgeber selbst Reiseveranstaltern in § 6 Abs. 2 der BGB-InfoV keine weiterreichenderen Informationspflichten auferlegt.(Quelle VersicherungsJournal 27.07.2006)(Der nächste NEWSLETTER erscheint am 14.08.2006)Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling- Versicherungsmakler- juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de