17.07.2006
Schonvermögen oder schon Vermögen?

Nach dem neuen Hartz-IV-Fortentwicklungsgesetz müssen Arbeitslose ihre Lebensversicherung auflösen und dieses Geld für den Lebensunterhalt verwenden, wenn der Gesetzestext wörtlich befolgt wird.Denn der Bundesregierung ist bei ihrer Hartz-IV-Novelle im Eiltempo eine Panne unterlaufen, die Arbeitslosengeld (ALG) II-Empfänger ihren Leistungsanspruch kosten könnte.Wo der Fehler liegtDen Stein ins Rollen gebracht hatte die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS), der zuerst Unstimmigkeiten aufgefallen waren.„Viele Lebensversicherungen, die bisher unters Schonvermögen fielen, sind ab dem 1. August nicht mehr geschützt", so die KOS. „Die arbeitslosen Versicherten gelten dann über Nacht als vermögend und erhalten so lange kein ALG II, bis sie ihre Lebensversicherung aufgelöst und bis zu den neuen Freigrenzen aufgebraucht haben."Der Stein des AnstoßesNach der Neuregelung beträgt der allgemeine Freibetrag nur noch 150 Euro pro Lebensjahr statt zuvor 200 Euro. Dafür wurde der zusätzliche Freibetrag für Vermögen zur Altersvorsorge von 200 Euro auf 250 Euro pro Lebensjahr erhöht.Bei dem zusätzlichen Altervorsorge-Freibetrag muss jedoch vertraglich ausgeschlossen sein, dass die Ersparnisse vor Rentenbeginn verwertet werden.ZahlenspieleDie Junge Welt gibt folgendes Zahlenbeispiel: „Nach bisherigem Recht war beispielsweise ein 40-jähriger Arbeitsloser, dessen Lebensversicherung einen Wert von maximal 16.000 Euro nicht überstieg, zum Bezug von Arbeitslosengeld berechtigt, wenn davon 8.000 Euro vertraglich von einer Verwertung vor Renteneintritt ausgeschlossen waren. Künftig müssten jedoch 10.000 Euro bis zum Renteneintritt vertraglich festgelegt werden.”Das widerspreche jedoch dem Versicherungsvertrags-Gesetz (VVG), in dem der Verwertungsausschluss für Vermögensfreibeträge zur Altersvorsorge auf maximal 200 Euro pro Jahr beziffert sei.Da die Bundesregierung das VVG nicht entsprechend mit verändert habe, sei die Hartz IV-Novelle nicht gesetzeskonform, so die Schlussfolgerung der Jungen Welt.Sommerpause verhindert KorrekturBeim Bundesministerium für Arbeit und Soziales räumt man laut KOS den Fehler zwar ein, könne aber wegen der Sommerpause kurzfristig keine Korrekturen am Gesetz vornehmen.Man wolle jedoch die regional für die Auszahlung zuständigen Stellen anweisen, die fehlerhafte Regelung zunächst nicht anzuwenden
(Quelle VersicherungsJournal 14.07.2006)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de