Räumt eine Werkstatt einem kaskoversicherten Kunden einen Rabatt ein, um ihm so einen Teil seiner Selbstbeteiligung zu ersparen, muss dieses der Versicherung mitgeteilt werden. Andernfalls liegt nicht nur ein Fall von (versuchtem) Betrug, sondern auch ein Wettbewerbsverstoß vor.
Bei dem vom Oberlandesgericht Frankfurt / Main mit Urteil vom 11. Mai 2006 (Az.: 6 U 7/06) entschiedenen Fall ginge es um folgenden Sachverhalt:
Günstige Verglasung
Eine Fachwerkstatt für die Reparatur von Autoverglasungen bot Kunden, deren Windschutzscheibe repariert beziehungsweise ausgetauscht werden musste, auf Nachfrage an, einen Teil der mit der Kaskoversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung zu übernehmen und unmittelbar mit dem Versicherer abzurechnen.
Die Versicherer wurden über die Einräumung des Rabatts nicht informiert.
Als ein Mitbewerber von der Sache erfuhr, zog er vor Gericht, um dem Unternehmen diese Abrechnungspraxis untersagen zu lassen.
Gemeinsame Täuschungshandlung
Schon das in der ersten Instanz angerufene Landgericht sah in der Praxis der Werkstatt einen Wettbewerbsverstoß. Denn durch das Verschweigen des gewährten Rabatts begingen die Werkstatt und der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer eine gemeinsame Täuschungshandlung.
Dem Versicherten würde dadurch zu einer Leistung verholfen, die ihm in dieser Höhe nicht zustehe.
Das sahen die Richter des Oberlandesgerichts genauso. Der Anspruch des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Fahrzeugversicherer beschränke sich im Fall der Beschädigung seines Fahrzeuges ausschließlich auf den reinen Ersatz der erforderlichen Kosten der Wiederherstellung.
Rabatt steht dem Versicherer zu
Darunter seien die Aufwendungen zu verstehen, die von einer Fachwerkstatt im Rahmen der üblichen Vergütung für die Fahrzeugreparatur verlangt würden.
Werde dem Versicherten durch die Werkstatt ein Rabatt eingeräumt, stehe dieser aber nicht ihm, sondern ausschließlich dem Versicherer zu. Dabei sei es unerheblich, ob der Preisvorteil als Preisnachlass oder aber als (teilweise) Übernahme der Selbstbeteiligung bezeichnet würde.
Der Rabatt dürfe der Versicherung daher nicht verschwiegen werden. Andernfalls läge ein Fall von (versuchtem) Betrug sowie ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor. Denn der Kunde würde im Rahmen einer planmäßigen Vorgehensweise angehalten, sich gegenüber seiner Versicherung vertragswidrig zu verhalten, indem er ihr wesentlich, für die Regulierung erforderliche Tatsachen verschweige.
Die Entscheidung steht im Volltext auf den Internetseiten des Gerichts zur Verfügung.
(Quelle VersicherungJournal 06.06.2006)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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