Gesetzliche Krankenversicherer sind nicht dazu verpflichtet, die Kosten für Potenz-Präparate zu übernehmen. Das stellte das Hessische Landessozialgericht in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung vom 1. September 2005 klar und wies damit einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück (Az.: L 8 KR 80/05 ER).
Mit seinem Antrag wollte der Beschwerdeführer erreichen, dass ihm die Deutsche Angestellten Krankenkasse die Kosten für das Potenzmittel Caverject bezahlt. Er sei aus gesundheitlichen Gründen auf die Einnahme des Medikaments angewiesen.
Keine gesetzliche Verpflichtung
Doch ebenso wie das Sozialgericht Frankfurt wollten auch die Richter des Hessischen Landessozialgerichts dem Begehren des Mannes nicht nachgeben.
Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass die gesetzlichen Krankenversicherer in Übereinstimmung mit § 34 des Sozialgesetzbuchs keine Arzneimittel zahlen müssten, „die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses” dienten.
Anders lautende Entscheidungen
Auch das Bundessozialgericht habe bereits entsprechend entschieden (VersicherungsJournal 24.6.2005).
Doch wie die Selbsthilfegruppe erektile Dysfunktion berichtet, sind auch zwei anders lautende Urteile bekannt. Auf ihren Internetseiten hat die Gruppe eine Übersicht zur derzeitigen Rechtssprechung zusammengestellt. Dort wird auch zum Pro und Contra einer Erstattung durch die Krankenkassen Stellung genommen.
Privatpatienten haben es besser
Die Mitglieder einer privaten Krankenversicherung haben deutlich weniger Probleme, Potenzmittel bezahlt zu bekommen. Liegt eine medizinische Indikation vor, werden die Kosten in der Regel übernommen. Das kann auch dann der Fall sein, wenn ein impotenter Mann ein Kind zeugen will (VersicherungsJournal 28.2.2002).
(Quelle: VersicherungsJournal 31.05.2006)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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