29.05.2006
Von den Folgen wiederholter Parkverstöße

Autofahrer, die hartnäckig gegen Parkvorschriften verstoßen, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 18. Januar 2006 entschieden (Az.: 16 B 2137/05) und damit einem Autofahrer zur vorübergehenden Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verholfen.
Wie der Anwalt-Suchservice mitteilt, hatte der Mann innerhalb von zwei Jahren am gleichen Ort knapp 30-mal gegen Parkvorschriften verstoßen.
Verstoß gegen Übermaßverbot?
Außerdem wurde er zweimal mit jeweils deutlich überhöhter Geschwindigkeit erwischt. Für jeden der Verstöße wurde er mit einem Bußgeld sowie einer Eintragung in das Flensburger Verkehrszentralregister bestraft.
Als ihm die zuständige Behörde daraufhin die Fahrerlaubnis entziehen wollte, machte der Autofahrer vor Gericht geltend, dass die ihm zu Last gelegten Verstöße zum Teil von anderen Personen begangen worden seien. Außerdem habe die Behörde mit ihrer Entscheidung gegen das Übermaßverbot verstoßen.
Hartnäckigkeit muss bestraft werden
Doch dem wollten die Richter nicht folgen. Die Hartnäckigkeit, mit der der Kläger gegen Parkvorschriften verstoßen habe, sowie sein übriges Verhalten im Verkehr sprächen eindeutig gegen ihn.
Auch formalrechtlich sei gegen die Entscheidung der Behörde, dem Autofahrer die Fahrerlaubnis zu entziehen, nichts einzuwenden. Gemäß § 4 des Straßenverkehrsgesetzes sei die Fahrerlaubnis-Behörde dazu verpflichtet, einem Autofahrer die Fahrerlaubnis zu entziehen, der wegen rechtskräftiger Urteile mit 18 Punkten und mehr im Flensburger Verkehrszentralregister eingetragen sei.

(Quelle VersicherungsJournal 02.05.2006)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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