Die von Krankenkassen geschuldete Leistung umfasst grundsätzlich nur solche Maßnahmen, die unmittelbar an der eigentlichen Krankheit ansetzen. Bei seelischen Störungen ist demgemäß eine Behandlung mit Mitteln der Psychotherapie angezeigt. Daher müssen Männern in der Regel auch nicht die Kosten für eine Perücke bezahlt werden.
Nicht jeder Mann strebt danach, so auszusehen, wie der Schauspieler Telly Savalas, der mit Glatze und Lolli zu Weltruhm gelangte. Das gilt erst Recht dann nicht, wenn als Ursache für den Haarverlust eine Chemotherapie im Rahmen einer Krebserkrankung angenommen werden darf.
Haarverlust nach Chemotherapie
So auch im vorliegenden Fall, der vom Hessischen Landessozialgericht am 27. Februar 2006 entschieden wurde (Az.: L 1 KR 183/05).
Der Leiter einer Ausbildungswerkstatt, mit ständigen Kontakten zu vielen Menschen, wollte von seiner Krankenkasse die Kosten für eine Perücke erstattet haben. Er hatte nach einer Chemotherapie sämtliche Haare verloren.
Gegenüber seiner Krankenkasse argumentierte er, dass ihn seine Krebserkrankung ohnehin schon in schwerer Weise seelisch belaste. Die Belastung werde durch den Haarverlust noch verstärkt.
Doch trotz Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, in welcher die Angaben des Versicherten bestätigt wurden, lehnte die Kasse eine Kostenübernahme ab. Kosten für eine Perücke könnten nur in Ausnahmefällen gezahlt werden, etwa bei einer entstellenden Veränderung der Kopfhaut.
Eine männliche Glatze ist keine Behinderung
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Mann weder beim Sozialgericht, noch beim Landessozialgericht Erfolg.
Nach Auffassung der Richter stelle ein Haarausfall bei Männern keine Behinderung dar. Bei ihnen seien das Ansehen und die soziale Stellung weder auf beruflichem noch auf gesellschaftlichem Gebiet durch einen mehr oder minder starken Haarausfall beeinträchtigt.
Auch von einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer äußeren Erscheinung könne bei Männern, die von Haarausfall betroffen wären, nicht gesprochen werden.
Ab auf die Couch
Im Übrigen habe der Kläger nicht etwa seinen Haarausfall als Krankheit geltend gemacht. Er verweise vielmehr lediglich auf die dadurch verursachten seelischen Folgen. Das führe jedoch nicht zu einem Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Perücke.
Die Krankenkasse müsse allenfalls die Kosten für eine psychiatrische Behandlung bezahlen. Da er sich aber bereits in einer solchen Behandlung befinde, sei die Klage als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Revision gegen das Urteil wurde von dem Gericht nicht zugelassen.
(Quelle VersicherungsJournal 19.05.2006)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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