Ist die Gelbphase einer Ampel kürzer als vorgeschrieben, darf ein Autofahrer bei einem Rotlichtverstoß nicht in jedem Fall mit einem Fahrverbot bestraft werden. Das hat das Oberlandesgericht Braunschweig in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 21. Oktober 2005 entschieden (Az.: Ss Owi 82/05).
Wie der Deutsche Anwaltverein berichtet, war ein Autofahrer über eine Kreuzung gefahren, deren Ampel zu diesem Zeitpunkt bereits 1,5 Sekunden auf Rot stand.
Es kommt auf die Sekunde an
Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes unter anderem zu einem Fahrverbot von einem Monat. Doch damit wollte sich der Autofahrer nicht abfinden. Denn bei einer Überprüfung stellte sich heraus, dass die dem Rot vorausgegangene Gelbphase lediglich drei Sekunden dauerte.
Bei einer für die Kreuzung zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h hätte die Gelbphase nach den Verwaltungsvorschriften aber mindestens vier Sekunden dauern müssen. Wäre das der Fall gewesen, wäre der betroffene Autofahrer statt nach 1,5 Sekunden nur nach einer halben Sekunde Rotlicht in die Kreuzung eingefahren.
Kein Geld von der Vollkaskoversicherung
Unter diesen Voraussetzungen hätte er aber nur einen Regelverstoß begangen, der kein Fahrverbot nach sich gezogen hätte.
Das sahen die Richter des Oberlandesgerichts ein und hoben das gegen den Kläger verhängte Fahrverbot auf.
Wäre es wegen des Rotlichtverstoßes zu einem Unfall gekommen, so hätte der Autofahrer von seiner Vollkaskoversicherung wohl trotz allem keine Entschädigung erwarten können. Rotlichtverstöße gelten als grobe Fahrlässigkeit und führen so in der Regel zu einem Versagen des Versicherungsschutzes.
(Quelle VersicherungsJournal 13.04.2006)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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