Die Folgen von Zeckenbissen gehören nicht zu den durch eine private Unfallversicherung gedeckten Schadenereignissen. Das hat das Landgericht Dortmund in zwei Entscheidungen aus dem letzten Jahr klargestellt.
Zeckenbisse und die sich daraus entwickelnden Fälle so genannter Borreliose sind in Deutschland alles andere als selten. Glaubt man den Zahlen des Borreliose-Bundes, werden Jahr für Jahr etwa 60.000 Neuerkrankungen registriert.
Verweigerung des Unfall-Krankenhaus-Tagegelds
So auch im ersten von den Dortmunder Richtern entschiedenen Fall (Urteil vom 1. September 2005, Az.: 2 S 5/05), bei dem die Klägerin während eines Waldspaziergangs von einer Zecke gebissen worden war.
Weil es sich bei der Borreliose-Erkrankung nach Auffassung der Klägerin um einen Unfall handelte, verlangte sie von ihrem privaten Unfallversicherer für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes das vertraglich vereinbarte Unfall-Krankenhaus-Tagegeld.
Als sich dieser weigerte, zu zahlen, zog die Frau vor Gericht. Allerdings ohne Erfolg.
Geringfügige Hautverletzung
Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (AUB 88) bestehe zwar Versicherungsschutz für die Folgen von Infektionen, die nach einem Unfall durch die in den Körper gelangten Krankheitserreger ausgelöst werden, so die Richter.
Nicht als Unfallverletzung im Sinne der Versicherungsbedingungen würden jedoch Haut- und Schleimhautverletzungen gelten, die als solches geringfügig seien, und durch die die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten.
Der Biss einer Zecke stelle eine solche geringfügige Hautverletzung dar. Denn als geringfügig sei eine Verletzung der Haut immer dann anzusehen, wenn die Wunde über den Bereich der Haut mit ihren drei Schichten nicht hinausreiche, für sich betrachtet keinen Krankheitswert darstelle und deshalb auch keiner ärztlichen Behandlung bedürfe.
Nur Wundinfektionen versichert
In dem zweiten Fall (Urteil vom 8. Dezember 2005, Az.: 2 O 123/05) entschieden die Richter ähnlich. Hier ging es um die Klage eines Mannes, der ebenfalls nach einem Zeckenbiss an einer Borreliose erkrankt war und nach einjähriger Arbeitsunfähigkeit mehr als 15.000 Euro Unfalltagegeld von seinem Versicherer verlangte.
Anders als im ersten Fall lagen dem Vertrag die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen aus dem Jahr 1961 (AUB 61) zugrunde. Danach stellte ein Insektenstich einen Unfall im Sinne der Bedingungen dar.
Nach Auffassung der Richter seien aber nur Wundinfektionen versichert. Mit anderen Worten: Die Infektion müsse primär den Wundbereich entzünden und nicht andere Körperbereiche, wie bei einer Borreliose üblich.
Mitversicherung möglich
Die Klage des Mannes wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.
Übrigens: Bei einigen Unfall-Versicherern, wie zum Beispiel der Baden-Badener, können die Folgen von Insektenstichen- und -bissen mitversichert werden.
(Quelle VersicherungsJournal 20.04.2006)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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