18.04.2006
Schmerzhafter Restaurantbesuch


Das Abbrechen eines Zahns beim Verzehr eines Hackfleischröllchens ist nach der Lebenserfahrung nicht typischerweise auf das Vorhandensein eines in der Hackfleischmasse verborgenen festen Fremdkörpers zurückzuführen. Es ist daher Sache des Gastes zu beweisen, dass ein Verschulden des Wirtes vorliegt.
So der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 5. April 2006 (Az.: VIII ZR 283/05).
Stein des Anstoßes
Der Kläger hatte in dem von der Beklagten betriebenen Restaurant einen Grillteller verzehrt, zu dem unter anderem Hackfleischröllchen gehörten. Dabei brach er sich einen Zahn ab.
Nach seiner Ansicht sei der Zwischenfall darauf zurückzuführen, dass sich in einem der Röllchen ein harter Fremdkörper, vermutlich ein kleiner Stein, befunden haben müsse.
Mit seiner Klage gegen den Wirt machte der Gast den Ersatz seines Eigenanteils an den Kosten der zahnärztlichen Behandlung, die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle zukünftig aus dem Schadenereignis entstehenden Schäden geltend.
Erfolglose Klage
Der Gastwirt bestritt den Vorwurf und wies die Forderungen seines Gastes als unbegründet zurück. Der Zahn könne auch beim Biss auf ein Knochen- oder Knorpelteilchen eines der Fleischstücke abgebrochen sein, die ebenfalls zu dem Grillteller gehörten.
Nachdem der Kläger bereits in den Vorinstanzen eine Abfuhr erhielt, hatte auch seine Revision beim Bundesgerichtshof keinen Erfolg.
Nach Auffassung der Richter setze eine Haftung der Beklagten den Nachweis voraus, dass sich in dem Hackfleischröllchen ein harter Gegenstand befand, der beim Zubeißen zum Abbrechen des Zahns führte. Das bestritt die Beklagte. Einen Nachweis habe der Kläger nicht erbringen können.
Kein Anscheinsbeweis
Nach seiner Darstellung habe er den Fremdkörper nach dem Abbrechen des Zahns verschluckt, deswegen sei er nicht mehr auffindbar gewesen. Der Beweis des so genannten ersten Anscheins spreche jedoch eindeutig für seine Darstellung. Daher habe der Wirt zu beweisen, dass ihn keine Verantwortung an dem Zwischenfall treffe. Doch dem wollten die Richter des Bundesgerichtshofs nicht folgen.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung seien die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nur auf typische Geschehensabläufe anwendbar. Das setze jedoch einen Sachverhalt voraus, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Ereignisses hinweise.
An einem solchen Geschehensablauf fehlte es in dem zu entscheidenden Fall.
Andere Ursachen denkbar
Das Abbrechen eines Zahns beim Verzehr eines aus verschiedenen Fleischstücken und Hackfleischröllchen bestehenden Gerichts sei nach der Lebenserfahrung typischerweise nicht auf das Vorhandensein eines in der Hackfleischmasse verborgenen Fremdkörpers zurückzuführen.
Dafür kämen vielmehr auch andere Ursachen in Betracht, wie etwa eine Vorschädigung des abgebrochenen Zahns oder die versehentliche Mitaufnahme von Knochen- oder Knorpelresten.

(Quelle VersicherungsJournal 07.04.2006)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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