GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft sind entgegen dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. November 2005 nicht versicherungspflichtig.
Das haben die Deutsche Rentenversicherung Bund und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 4. April 2006 in zwei getrennten Stellungnahmen klargestellt.
Für die Rentenversicherung eine Einzelfallentscheidung
Die Deutsche Rentenversicherung bewertet das Urteil des Bundessozialgerichts zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern (VersicherungsJournal 1.3.2006) als Einzelfallentscheidung ohne weitere Konsequenzen.
Das Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 12 RA 1/04 R) habe in weiten Teilen des Mittelstandes für erhebliche Unruhe, Ratlosigkeit und zum Teil sogar für Existenzängste gesorgt, ergänzt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (VersicherungsJournal 16.3.2006).
Und das Bundesministerium kündigt Nachbesserung
Das Ministerium will „zur rechtlichen Absicherung der bisherigen Verwaltungspraxis und zur Vermeidung von möglichen weiteren Unklarheiten für die Zukunft” beim Gesetz nachbessern.
Dahinter steckt das Eingeständnis einer missdeutbaren Gesetzesformulierung. Denn das Bundessozialgericht hatte sich bei seiner Entscheidung vom 24. November vergangenen Jahres – wie bei ähnlichen Fällen zuvor – auf den Paragrafen 2, Satz 1, Nr. 9 des Sozialgesetzbuches VI berufen.
Der nicht eindeutige Gesetzestext
„Versicherungspflichtig sind selbstständig tätige ... Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind”.
So beurteilte das Bundessozialgericht sämtliche Gesellschafter-Geschäftführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) als arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Ableitung des Bundessozialgerichts
Denn deren einziger „Auftraggeber” ist die GmbH. Und versicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigen sie selbst nicht.
Die übrigen Mitarbeiter der GmbH zählten nicht. Und auch die Zahl der Kunden der GmbH sei unerheblich, da die GmbH als juristische Person nicht mit der natürlichen Person des Gesellschafter-Geschäftsführers identisch sei.
Unbeabsichtigte Konsequenzen
Diese Betrachtungsweise aber „hätte zur Folge, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern versicherungspflichtig werden, sobald sie eine Gesellschaft gründen, in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen”, moniert die Deutsche Rentenversicherung.
Das war auch nicht im Sinn des Gesetzgebers, als er zum 1. Januar 1999 die Versicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige und Scheinselbstständige kreierte. Vielmehr steckte dahinter ein Schutzgedanke für „outgesourcte” Arbeitnehmer.
Kein Schutzbedürfnis bei maßgeblichem Einfluss
Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit maßgeblichem Einfluss auf die GmbH bedarf aber dieses Schutzes nicht.
Das war bis zum Urteil des Bundessozialgerichts auch die „Rechtsanwendungspraxis der Rentenversicherungsträger”, betont das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seiner Stellungnahme. Und diese Praxis soll nun rechtlich untermauert werden.
Sonst aber ändert sich nichts
Für Gesellschafter-Geschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss auf eine Personen- oder Kapitalgesellschaft bedürfe es dagegen einer solchen Klarstellung nicht, so das Ministerium weiter.
„Sie sind seit jeher grundsätzlich als abhängig Beschäftigte in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig”.
(Quelle VersicherungsJournal 05.04.2006)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-