An einer Kreuzung von Wirtschaftswegen abseits des Durchgangsverkehrs müssten die Autofahrer auch den von links kommenden Verkehr im Auge haben. Sonst haften sie bei einem Unfall trotz Vorfahrt mit. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) mit Urteil vom 13. Februar 2006 (Az.: 12 U 25/05).
Der Verkehrsunfall hatte sich auf einer Kreuzung zweier in den Weinbergen des Mosel-Tals gelegener Wege ereignet. An der Kreuzung galt die Regel „Rechts vor Links”. Ein Fahrer hatte seine Aufmerksamkeit ausschließlich darauf gerichtet, ob ein Auto von rechts kommt.
Vorfahrt verletzt: Hauptschuld
Er nahm das von links kommende Auto nicht wahr und stieß mit dem Auto zusammen, das von links kam und die Vorfahrt nicht beachtete. Es kam zum Streit über die Schuldfrage. Das OLG gab dem von links kommenden Fahrer die Hauptschuld: Er bzw. seine Kfz-Haftpflicht-Versicherung muss für den Hauptteil des Schadens aufkommen.
Trotz des Vorfahrtsrechts sprachen die Richter dem von rechts kommenden Fahrer nur den Ersatz von zwei Drittel des Schadens an seinem Wagen von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zu. Begründung: Er habe den Unfall mit verursacht.
Linksverkehr missachtet: Nebenschuld
Eine solche abseits gelegene Örtlichkeit verleite dazu, mit dem Auftauchen anderer Fahrzeuge nicht zu rechnen. Daher müsse der Vorfahrtberechtigte ein entsprechend unvorsichtiges Verhalten des von links kommenden Verkehrs einkalkulieren.
(Quelle VersicherungsJournal 03.03.2006)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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