13.03.2006
Wenn die Freundin falsche Unfallangaben macht…

… muss sich der Versicherungsnehmer diese Falschangaben zurechnen lassen, wenn er der Frau generell seine versicherungsrechtlichen Angelegenheiten anvertraut hat. Das hat das Oberlandesgericht Köln (OLG) mit Urteil vom 26. April 2005 entschieden (Az.: 9 U 113/04).
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war ein Pärchen mit einem Chevrolet Cabrio auf der Autobahn bei Tempo 120 km/h von der trockenen Strecke abgekommen. An dem Auto entstand Totalschaden. Da die junge Frau bis dahin alle schriftlichen Angelegenheiten der beiden erledigt hatte, füllte sie auch die Schadenmeldung für die Vollkasko-Versicherung aus.
Widersprüchliche Angaben zum Tempo und Wetter
Entgegen dem Polizeibericht gab sie jedoch an, dass ihr Freund bei starkem Regen nur 90 km/h gefahren sei. Als die Versicherung dahinter kam, verweigerte sie die Zahlung von 28.000 Euro. Dafür hatte der Versicherte wiederum kein Verständnis – schließlich seien es nicht seine eigenen Angaben gewesen – und er zog vor Gericht.
Das OLG verweigerte dem Mann jedoch wegen schuldhafter Verletzung seiner Aufklärungspflicht den Ersatzanspruch aus seiner Versicherung. Er müsse sich die falschen Angaben seiner Freundin zum Unfallgeschehen zurechnen lassen, so das Urteil.
Fehler der Lebensgefährtin erspart Versicherer die Zahlung
Es reiche nämlich für eine wirksame Vertretung aus, dass eine dritte Person generell mit bestimmten Aufgaben vertraut sei. Im vorliegenden Fall, so die Richter, sei die Freundin des Versicherten noch bis heute für die Versicherungs-Angelegenheiten der Lebensgemeinschaft zuständig, was der Mann auch nie geleugnet habe.
(Quelle VersicherungsJournal 05.01.2006)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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