20.02.2006
Lebensrettendes Mittel ist nicht versichert

Auch wenn ein gesetzlich Krankenversicherter ohne die permanente Benutzung von Sonnenschutzmitteln Gefahr läuft, zu sterben, sind die Kassen nicht verpflichtet, die Mittel zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn sich der Betroffene die Präparate nicht leisten kann. So das Sozialgericht Dortmund in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung vom 17. März 2005 (Az.: S 44 KR 6/04).Geklagt hatte ein Versicherter, der unter der Hautkrankheit Xeroderma pigmentosum litt. Bei der extrem seltene Krankheit (in Deutschland sind rund 90 Fälle bekannt) handelt es sich um eine Überempfindlichkeit der Haut gegenüber ultravioletten Strahlen. Keine Heilung möglichEine Heilung ist nicht möglich. Die Erkrankung erfordert einen permanenten Einsatz von Sonnenschutzmitteln. Andernfalls besteht für die Patienten die extrem hohe Gefahr, an tödlichem Hautkrebs zu erkranken.All das wurde dem Kläger durch mehrere Fachärzte bescheinigt und auch von der beklagten Krankenkasse nicht in Abrede gestellt. Gleichwohl lehnte sie die Übernahme der Kosten für die Lichtschutzmittel ab.Nach ihrer Auffassung gehörten Sonnenschutzmittel zu der Gruppe der Kosmetika und seien daher vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen.Nur apothekenpflichtige ArzneimittelAuf den Einwand des Klägers, dass er mittellos sei und sich die zwingend erforderlichen Präparate nicht leisten könne, wurde ihm geraten, sich bei seinem zuständigen Sozialamt um Kostenübernahme zu bemühen.Auch bei den Richtern des Dortmunder Sozialgerichts fand der Kläger kein Gehör. Das Gericht wies die Klage als unbegründet zurück. Selbst wenn eine schwerwiegende Erkrankung die permanente Verwendung eines Lichtschutzmittels erforderlich mache, sei ein gesetzlicher Krankenversicherer nicht zur Kostenerstattung verpflichtet.Eine Erstattungspflicht sei nur bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln gegeben. Diese Voraussetzungen würden aber bei Sonnenschutzmitteln zweifelsohne nicht vorliegen. Verweis auf BundessozialgerichtDie Richter beriefen sich in ihrer Urteilsbegründung unter anderem auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.5.1990 (Az.: 6 RKa 15/89). Schon seinerzeit sei höchstrichterlich festgestellt worden, dass Sonnenschutz- und Haarwaschmittel zum allgemeinen Lebensbedarf gehören würden und auch dann nicht durch die Kassen erstattet werden müssten, wenn ihr Einsatz zu therapeutischen Zwecken erforderlich sei.Die Richter: „Ohne die besondere Schwere der Erkrankung des Klägers zu verkennen, stellt sich die Frage, wie eine Abgrenzung zur mittlerweile durchgängig auch Gesunden empfohlenen Verwendung hochwirksamer Sonnenschutzmittel zur Vermeidung von Hauterkrankungen und -schädigungen erfolgen solle. Ein Abstellen auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten eines Betroffenen ist kein praktikables und einleuchtendes Kriterium für die Abgrenzung und damit die Bestimmung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen.”
(Quelle VersicherungsJournal 26.07.2005)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling- Versicherungsmakler-
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