Führt der Rechtsanwalt für einen rechtsschutzversicherten Mandanten einen wenig aussichtsreichen Prozess, so muss er den Mandanten darüber
spätestens dann belehren, wenn der Rechtschutzversicherer die zunächst erteilte Deckungszusage zurückzieht oder einschränkt und der Rechtsanwalt
dagegen für den Mandanten nichts unternehmen will. (OLG Düsseldorf, Az: 24 U 211/00)
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