Versicherungen für Reisegepäck gelten nicht für mitgenommenes Autozubehör.
Im Falle einer Beschädigung gibt es keine Haftung. Mit dieser Begründung wies
das Amtsgericht München die Klage eines Touristen auf Ersatz eines auf dem Flug
mitgeführten und bei der Ankunft eingerissenen Cabrio-Verdecks ab.
Die besonderen Bedingungen zur Reisegepäckversicherung würden Ersatz
für motorgetriebene Fahrzeuge samt Zubehör ausschließen. Versichert
seien nur Reisebedarf sowie Souvenirs und andere Mitbringsel.
(Amtsgericht München Az: 261 C 11464/02)
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