15.04.2002
Auswirkungen des BVG-Urteil zur Rentenbesteuerung

Am 06. März 2002 wurde das langerwartete Urteil zur Rentenbesteuerung verkündet.
Das Bundesverfassungsgericht hält darin die ungleiche Besteuerung von Sozialversicherungsrenten und Beamtenpensionen ab 1996 für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des
Grundgesetzes (Art. 1 GG). Es sei verfassungswidrig, die Beamtenpensionen grundsätzlich in voller Höhe zu besteuern, wenn gleichzeitig Sozialversicherungsrenten nur mit dem Ertragsanteil
besteuert werden und es hierbei nicht darauf ankommt, in welchem Umfang dem Rentenbezug Beitragsleistungen des Versicherten aus versteuertem Einkommen vorangegangen sind. Dem
Gesetzgeber wird aufgegeben, spätestens mit Wirkung zum 01. Januar 2005 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu deren Inkrafttreten, längstens bis zum 31. Dezember 2004, bleiben die bisherigen
Regelungen zur Besteuerung von Pensionen weiter anwendbar.
In seiner Entscheidung führt das BverfG u.a. aus:
- Die Ertragsanteilsbesteuerung wäre systemkonform, wenn die Rente während der Erwerbsphase maßgeblich aus versteuertem Einkommen des Arbeitsnehmers finanziert würde.
- Die Sozialversicherungsrente entspricht gegenwärtig noch nicht einmal zur Hälfte diesem Bild: Nur hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge kann im Grundsatz von einer steuerlichen Belastung
ausgegangen werden. Hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge und des Bundszuschusses ist dies jedoch nicht der Fall.
- Es bestehe daher kein sachlicher Grund, die Sozialversicherungsrente über den auf die Arbeitnehmerbeiträge entfallenden Anteil hinaus steuerfrei zu lassen und anders zu bewerten als
Beamtenpension.
- Die Ertragsanteilsbesteuerung der Renten aus einer Zusatzversicherung begegnet demgegenüber keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da die ihnen zugrunde liegenden
Arbeitgeberbeiträge als Arbeitslohn zumindest pauschal lohnbesteuert worden sind. Durch die Finanzierung der Beiträge aus versteuertem Einkommen wird ein über die Ertragsbesteuerung
hinausgehender Steueranspruch des Staates als verbraucht angesehen.
- Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, dem dabei ein weiter Entscheidungsfreiraum zustehe, sich bei einer gesetzlichen Neuregelung für ein Lösungsmodell zu entscheiden und dieses
folgerichtig auszugestalten. Die Besteuerung der Vorsorgeaufwendugnen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Altersbezügen seien dabei so aufeinander abzustimmen, dass eine
doppelte Besteuerung vermieden werde. Die Einführung der nachgelagerten Besteuerung wird nicht verlangt.
Lebensversicherungen werden in der Entscheidung - nach erster Durchsicht - nicht direkt angesprochen. In den Verbandsgremien wird geprüft, welche Bedeutung die Entscheidung für die
Besteuerung der privaten Rentenversicherung und anderer Versicherungsprodukte hat.
Das Bundesfinanzministerium und das Bundesarbeitsministerium haben in einer gemeinsamen Presseerklärung als Konsequenz aus dem Urteil angekündigt:
- die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Altersvorsorge schrittweise mit dem Ziel einer völligen Freistellung zu verbessern,
- die Gleichbehandlung bei der Besteuerung von Alterseinkünften herbeizuführen und
- die Masse der Renten auch weiterhin steuerlich nicht zu belasten.
Zur Vorbereitung der Entscheidung soll eine Sachverständigenkommission bereits bis Ende des Jahres Ergebnisse vorlegen. Dabei soll die "steuerliche Behandlung aller
Altersvorsorgungsaufwendungen und Alterseinkünfte" bedachten werden.
Über die weitere Entwicklung werden wir Sie in unserm Newsletter unterrichten.